Medeed
preloader
Medeed GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Vermittlungs-, Relocation- und Integrationsbedingungen (AGB)

Version 4.0 | Stand: 21. August 2026

Präambel

Fair Placement · Faire Anwerbung · Transparenz

Medeed GmbH steht für eine transparente, verantwortungsvolle und faire internationale Gewinnung und Begleitung von Fachkräften.

Medeed unterscheidet ausdrücklich zwischen:

  1. Fachkräftevermittlung durch Medeed und
  2. B2B Relocation- und Integrationsdienstleistungen für bereits anderweitig ausgewählte oder vermittelte Fachkräfte.

Diese beiden Leistungsmodelle sind rechtlich und wirtschaftlich voneinander zu unterscheiden.

Fachkräfte zahlen an Medeed für ihre Anwerbung und Vermittlung keine Vermittlungsgebühren, Recruitinggebühren, Aufnahmegebühren, Registrierungsgebühren, Bearbeitungsgebühren, Kautionen oder vergleichbaren Entgelte.

Von Medeed eingesetzte internationale Recruiting-Partner sowie deren Mitarbeiter, Beauftragte und sonstige zulässigerweise in den Recruiting-Prozess einbezogene Personen dürfen von Fachkräften keinerlei Entgelt für Tätigkeiten innerhalb des Medeed-Recruiting- und Fachkräfteverfahrens verlangen oder entgegennehmen.

Recruiting-Partner werden für ihre vereinbarten Recruiting-Leistungen ausschließlich von Medeed vergütet.

Medeed orientiert seine Tätigkeit insbesondere an den jeweils anwendbaren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie den Grundsätzen transparenter und fairer internationaler Fachkräftegewinnung.

Teil A

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für die jeweils einschlägigen Vertrags- und Geschäftsbeziehungen zwischen Medeed und

  • internationalen Fachkräften und Antragstellern,
  • Arbeitgebern und Einrichtungen,
  • Krankenhäusern, Pflege- und Gesundheitseinrichtungen,
  • sonstigen Unternehmen und gewerblichen Auftraggebern,
  • internationalen Recruiting-Partnern und Recruiting-Agenturen sowie
  • sonstigen in einen von Medeed durchgeführten B2B-Auftrag einbezogenen Vertragspartnern.

Die für die jeweilige Vertragsgruppe geltenden besonderen Regelungen ergeben sich aus den nachfolgenden Teilen dieser AGB.

Individuelle Vereinbarungen, Rahmenverträge, Einzelaufträge, Vermittlungsverträge sowie Relocation- und Integrationsverträge können ergänzende oder abweichende Regelungen enthalten. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben im gesetzlichen Umfang Vorrang.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Fachkraft

„Fachkraft“ bezeichnet eine natürliche Person, die von Medeed geprüft, begleitet, vermittelt oder im Rahmen eines Anerkennungs-, Einreise-, Relocation- oder Integrationsverfahrens betreut wird.

2. Arbeitgeber / Einrichtung

„Arbeitgeber“ oder „Einrichtung“ bezeichnet insbesondere Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, medizinische Einrichtungen und sonstige Unternehmen, die Fachkräfte beschäftigen oder beschäftigen möchten.

3. Recruiting-Partner

„Recruiting-Partner“ bezeichnet ein selbstständiges Unternehmen oder eine selbstständige Person, die potentielle Fachkräfte sucht, vorqualifiziert und Medeed zur weiteren Prüfung präsentiert.

4. MedPortal

„MedPortal“ bezeichnet das von Medeed eingesetzte digitale System zur Registrierung, Identifizierung, Kommunikation, Dokumentenverwaltung, Vertragsabwicklung, Prozesssteuerung und Verifikation.

5. Vermittlungsauftrag

Ein Vermittlungsauftrag liegt vor, wenn Medeed einem Arbeitgeber eine Fachkraft nachweist oder präsentiert und der Auftrag auf das Zustandekommen eines Beschäftigungs- oder vergleichbaren Vertragsverhältnisses gerichtet ist.

6. B2B Relocation- und Integrationsauftrag

Ein B2B Relocation- und Integrationsauftrag liegt vor, wenn die Auswahl bzw. Vermittlung der Fachkraft bereits durch den Arbeitgeber, einen internationalen Recruiting-Partner oder einen sonstigen Dritten erfolgt ist und Medeed anschließend mit definierten Anerkennungs-, Verfahrens-, Einreise-, Relocation- und/oder Integrationsleistungen beauftragt wird.

7. Projektbeginn

Projektbeginn ist die verbindliche Annahme des jeweiligen Einzelauftrags durch Medeed bzw. der ausdrücklich im Vertrag bestimmte Projektbeginn.

8. Gesamtauftragswert

Gesamtauftragswert ist die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarte Netto-Gesamtvergütung für die von Medeed geschuldeten Leistungen.

Gesondert ausgewiesene amtliche Gebühren, Fremdkosten, Reise-, Übersetzungs-, Legalisations-, Prüfungs- oder sonstige externe Kosten gehören nur dann zum Gesamtauftragswert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 3 Zwei unterschiedliche Leistungsmodelle

3.1 Fachkräftevermittlung durch Medeed

Bei der Fachkräftevermittlung übernimmt Medeed die Prüfung und Präsentation geeigneter Fachkräfte und führt Fachkraft und Arbeitgeber zusammen.

Medeed kann anschließend insbesondere Anerkennungs-, Einreise-, Relocation- und Integrationsleistungen übernehmen.

Die Fachkraft zahlt Medeed für ihre Vermittlung keine Vermittlungsgebühr.

Die vereinbarte Vermittlungs- und Integrationsvergütung wird vom Arbeitgeber getragen.

3.2 B2B Relocation & Integration ohne Vermittlung durch Medeed

Hiervon ausdrücklich zu unterscheiden sind Fälle, in denen die Fachkraft bereits vor Beauftragung von Medeed ausgewählt oder vermittelt wurde.

Die vorherige Auswahl oder Vermittlung kann insbesondere erfolgt sein durch:

  • den Arbeitgeber selbst,
  • einen internationalen Recruiting-Partner,
  • eine ausländische Recruiting-Agentur oder
  • einen sonstigen vom Auftraggeber eingesetzten Dritten.

In diesen Fällen führt Medeed keine Vermittlung durch.

Medeed übernimmt ausschließlich die im jeweiligen Auftrag vereinbarten nachgelagerten Dienstleistungen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Prüfung und Strukturierung der erforderlichen Unterlagen,
  • Vorbereitung von Anerkennungsverfahren,
  • Koordination mit Arbeitgebern,
  • Vorbereitung und Begleitung aufenthaltsrechtlicher Verfahren,
  • Vorbereitung bzw. Koordination des beschleunigten Fachkräfteverfahrens,
  • Einholung bzw. Begleitung einer Vorabzustimmung, soweit beauftragt,
  • Visa- und Einreisekoordination,
  • Relocation,
  • Unterstützung bei Wohnsitzanmeldung und administrativen Abläufen,
  • Unterstützung bei der Beschäftigungsaufnahme,
  • organisatorische Betreuung sowie
  • Integrationsbegleitung nach der Einreise.

Die hierfür von einem Arbeitgeber oder internationalen Recruiting-Partner an Medeed gezahlte Vergütung ist keine Vermittlungsgebühr, sondern Vergütung für die konkret beauftragten B2B Relocation-, Verfahrens- und Integrationsdienstleistungen.

Die Parteien sollen im jeweiligen Einzelauftrag eindeutig dokumentieren, welches der beiden Leistungsmodelle vorliegt.

§ 4 MedPortal und Identifizierung

Die Durchführung von Medeed-Verfahren kann einen persönlichen Zugang zum MedPortal voraussetzen.

Je nach Nutzergruppe können insbesondere vergeben werden:

  • Antragsteller-ID,
  • Partner-ID,
  • Mitarbeiter-ID und
  • persönliche Sicherheits- bzw. Identifikationsmerkmale.

Vor Freischaltung bestimmter Funktionen kann eine Identitätsprüfung erforderlich sein.

Medeed kann hierfür insbesondere Video-ID-, Dokumentenprüfungs- und elektronische Bestätigungsverfahren einsetzen.

Portalzugänge sind persönlich und dürfen nicht unberechtigt an Dritte weitergegeben werden.

§ 5 Elektronische Erklärungen und Signaturen

Soweit gesetzlich zulässig, können Erklärungen, Bestätigungen, Verträge, Vollmachten und sonstige Dokumente über das MedPortal elektronisch bereitgestellt, bestätigt oder unterzeichnet werden.

Hierbei können je nach Dokument unterschiedliche elektronische Signatur- und Authentifizierungsverfahren eingesetzt werden.

Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

§ 6 Telefonische Identifizierung

Bei telefonischen Anfragen zu personenbezogenen oder vertraulichen Vorgängen kann Medeed vor Erteilung einer Auskunft eine Identitätsprüfung verlangen.

Hierfür können insbesondere Antragsteller-ID, Mitarbeiter-ID oder Partner-ID sowie eine persönliche PIN oder weitere Sicherheitsmerkmale abgefragt werden.

Kann die Identität nicht hinreichend festgestellt werden, kann Medeed die Erteilung personenbezogener oder vertraulicher Informationen verweigern.

§ 7 Mitwirkung und Fristen

Die Beteiligten sind verpflichtet, die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig, wahrheitsgemäß und innerhalb der mitgeteilten Fristen bereitzustellen.

Medeed haftet nicht für Verzögerungen, die auf fehlenden, verspäteten, unvollständigen, unrichtigen oder nicht verwertbaren Unterlagen des Auftraggebers, der Fachkraft, eines Recruiting-Partners oder sonstiger Beteiligter beruhen, soweit Medeed diese Verzögerung nicht zu vertreten hat.

§ 8 Compliance und Beschwerdeverfahren

Medeed unterhält ein Compliance- und Beschwerdeverfahren.

Fachkräfte, Arbeitgeber, Recruiting-Partner, eigene Mitarbeiter und sonstige Beteiligte sollen insbesondere melden:

  • unzulässige Zahlungsforderungen,
  • falsche Versprechen,
  • Identitätsmissbrauch,
  • Dokumentenmanipulation,
  • Korruptionsversuche,
  • unzulässige Verwendung des Medeed-Namens,
  • Datenschutzverletzungen,
  • Umgehungsversuche und
  • sonstige erhebliche Verstöße gegen diese AGB oder vertragliche Vereinbarungen.
Teil B

Besondere Bedingungen für Fachkräfte

§ 9 Kostenfreiheit der Vermittlung

Die Anwerbung und Vermittlung durch Medeed ist für die Fachkraft kostenfrei.

Medeed verlangt hierfür, insbesondere keine:

  • Vermittlungsgebühr,
  • Recruitinggebühr,
  • Aufnahmegebühr,
  • Registrierungsgebühr,
  • Bearbeitungsgebühr,
  • Kaution oder
  • Sicherheitsleistung.

§ 10 Absolutes Zahlungsverbot gegenüber Recruiting-Partnern

Von Medeed eingesetzte Recruiting-Partner sowie deren Mitarbeiter, Beauftragte und zulässigerweise eingesetzte Unterauftragnehmer dürfen von der Fachkraft keinerlei Zahlung für Tätigkeiten innerhalb des Medeed-Recruiting- und Fachkräfteverfahrens verlangen oder entgegennehmen.

Dies gilt insbesondere auch für angebliche Gebühren für:

  • Beratung,
  • Registrierung,
  • Recruiting,
  • Vermittlung,
  • Dokumentenkoordination,
  • Übersetzungsorganisation,
  • Beglaubigungsorganisation,
  • Legalisation,
  • Anerkennungsunterstützung,
  • Visaunterstützung,
  • Terminvereinbarung,
  • Botschafts- oder Visadienstleistertermine oder
  • sonstige organisatorische Unterstützung.

Eine Umgehung des Zahlungsverbots durch andere Bezeichnungen oder über Mitarbeiter, Untervermittler oder Dritte ist nicht zulässig.

Fordert eine solche Person dennoch Geld, soll die Fachkraft keine Zahlung leisten und Medeed unverzüglich über das Compliance-Verfahren informieren.

§ 11 Externe Kosten

Vom Vermittlungsentgelt zu unterscheiden sind tatsächliche Kosten unabhängiger externer Leistungserbringer und Behörden.

Soweit das konkrete Fachkräfteprogramm eine Erstattung vorsieht, können diese Kosten von der Fachkraft zunächst selbst getragen und anschließend nach den folgenden Bestimmungen erstattet werden.

§ 12 Sprachförderung und Sprachprüfungen

Nach Maßgabe des jeweiligen Programms gelten folgende maximale Erstattungsbeträge:

Leistung Maximale Erstattung
Sprachqualifizierung bis B1600 €
Weiterqualifizierung B1 auf B2zusätzlich 400 €
Weiterqualifizierung B2 auf C1zusätzlich 500 €
B1-Sprachprüfungeinmalig max. 300 €
B2-Sprachprüfungeinmalig max. 350 €
C1-Sprachprüfungeinmalig max. 350 €

Prüfungskosten werden grundsätzlich nur für einen Prüfungsversuch je Sprachniveau erstattet.

Kosten weiterer Prüfungsversuche trägt grundsätzlich die Fachkraft, soweit keine abweichende schriftliche Kostenübernahme vereinbart wurde.

Nicht ausgeschöpfte Höchstbeträge werden nicht ausgezahlt.

§ 13 Übersetzung, Beglaubigung und Legalisation

Erforderliche und tatsächlich entstandene Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und Legalisationen können nach Maßgabe des jeweiligen Programms bis zu insgesamt maximal 500 € je Fachkraft erstattet werden.

Voraussetzung sind ordnungsgemäße Rechnungs- und Zahlungsnachweise.

§ 14 Visa- und Verfahrenskosten

Erforderliche amtliche Visa- und Verfahrenskosten können entsprechend dem jeweiligen Programm übernommen bzw. erstattet werden.

Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren beträgt derzeit 411 €.

Soweit Medeed solche Kosten unmittelbar verauslagt und die Kosten nach dem jeweiligen Arbeitgeberprogramm vom Auftraggeber zu tragen sind, werden sie dem Auftraggeber entsprechend weiterberechnet.

§ 15 Einreiseflug

Soweit Bestandteil des vereinbarten Programms, organisiert bzw. bucht Medeed den erstmaligen Economy-Einreiseflug nach Deutschland.

Die Kostenübernahme ist grundsätzlich auf maximal 500 € je Fachkraft begrenzt, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wird.

Ein Anspruch auf Auszahlung eines nicht verbrauchten Flugbudgets besteht nicht.

§ 16 Unterkunft

Soweit Bestandteil des jeweiligen Arbeitgeberprogramms, wird für den ersten Beschäftigungsmonat eine geeignete Unterkunft bereitgestellt oder ein Unterkunftszuschuss bis maximal 500 € gewährt.

Eine weitergehende Unterstützung im zweiten und dritten Monat kann freiwillig bzw. aufgrund einer gesonderten Vereinbarung erfolgen.

§ 17 Voraussetzungen der Kostenerstattung

Eine Kostenerstattung setzt insbesondere voraus:

  • tatsächliche Entstehung der Kosten,
  • Erstattungsfähigkeit nach dem jeweiligen Programm,
  • ordnungsgemäße Rechnung,
  • Zahlungsnachweis,
  • erforderlichenfalls Zertifikat oder sonstigen Leistungsnachweis.

Nachweise sind grundsätzlich spätestens bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn einzureichen, soweit im jeweiligen Programm keine andere Frist bestimmt wurde.

Verspätet eingereichte Kosten können von der Erstattung ausgeschlossen sein, wenn dies im jeweiligen Programm transparent vereinbart wurde.

Eine Doppelerstattung ist ausgeschlossen.

Auszahlungen erfolgen ausschließlich unbar auf das persönliche Konto der berechtigten Fachkraft.

Eine Auszahlung an Recruiting-Partner oder sonstige Dritte erfolgt nicht.

§ 18 Aufnahme in das Fachkräfteprogramm

Eine Registrierung oder Empfehlung durch einen Recruiting-Partner begründet keinen Anspruch auf Aufnahme.

Medeed führt eine eigene Prüfung durch und kann insbesondere ein persönliches oder digitales Interview sowie Informations-, Beratungs- und Qualifikationsmaßnahmen durchführen.

Die endgültige Aufnahmeentscheidung trifft Medeed.

§ 19 Wahrheitsgemäße Angaben

Fachkräfte müssen sämtliche verfahrensrelevanten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen.

Gefälschte, manipulierte oder bewusst unrichtige Unterlagen können zur Aussetzung oder Beendigung des Verfahrens führen.

Gesetzliche Melde- oder Mitteilungspflichten bleiben unberührt.

§ 20 Arbeitgeberkommunikation

Medeed koordiniert den strukturierten Vermittlungsprozess.

Vor einer offiziellen Präsentation bzw. Freigabe sollen Fachkräfte potentielle Arbeitgeber, deren Kontaktdaten ihnen ausschließlich im Zusammenhang mit einem Medeed-Vermittlungsverfahren bekannt geworden sind, nicht eigenmächtig zur Umgehung oder Beeinträchtigung des laufenden Vermittlungsprozesses kontaktieren.

Nach Herstellung bzw. Freigabe des Kontakts bleibt die normale unmittelbare Kommunikation zwischen Fachkraft und Arbeitgeber selbstverständlich möglich.

§ 21 Keine Vertragsstrafe gegen Fachkräfte

Für die bloße Beendigung eines Vermittlungsverfahrens oder die Ausübung arbeitsrechtlicher Rechte wird durch diese AGB keine pauschale Vertragsstrafe gegen die Fachkraft begründet.

Gesetzliche Ansprüche wegen vorsätzlicher Täuschung, Betrug, Dokumentenfälschung oder sonstiger rechtswidriger Handlungen bleiben unberührt.

Teil C

Besondere Bedingungen für Arbeitgeber und Einrichtungen

§ 22 Vermittlungsauftrag

Bei einem Vermittlungsauftrag weist Medeed dem Arbeitgeber geeignete Fachkräfte nach bzw. präsentiert diese.

Die konkrete Vermittlungsvergütung wird im jeweiligen Vermittlungsvertrag oder Einzelauftrag vereinbart.

§ 23 Kandidatenprofile und Nachweis

Arbeitgeber können im MedPortal Zugriff auf Fachkräfteprofile erhalten.

Der Zugriff auf ein konkretes Profil kann technisch protokolliert und dem jeweiligen Arbeitgeber- bzw. Partnerkonto zugeordnet werden.

Wird einem Arbeitgeber eine Fachkraft durch Medeed individuell präsentiert oder greift der Arbeitgeber im geschützten Portal nachweisbar auf das konkrete Profil einer Fachkraft zu, gilt die betreffende Person grundsätzlich als durch Medeed nachgewiesen, soweit dem Arbeitgeber die Person nicht bereits zuvor konkret bekannt war.

§ 24 Vergütungsanspruch bei späterer Einstellung

Kommt innerhalb des Kundenschutzzeitraums aufgrund des durch Medeed erfolgten Nachweises unmittelbar oder mittelbar ein

  • Arbeitsverhältnis,
  • Ausbildungsverhältnis,
  • Dienstverhältnis,
  • Beratungsverhältnis oder
  • wirtschaftlich vergleichbares Vertragsverhältnis

zwischen der nachgewiesenen Fachkraft und dem Arbeitgeber zustande, entsteht der im jeweiligen Vermittlungsauftrag vereinbarte Vergütungsanspruch.

Dies gilt grundsätzlich auch, wenn nach dem ursprünglichen Nachweis keine weiteren aktiven Vermittlungshandlungen von Medeed mehr erforderlich waren und Arbeitgeber und Fachkraft den weiteren Abschluss unmittelbar miteinander vorgenommen haben, soweit der Vertragsschluss auf dem von Medeed nachgewiesenen Kontakt beruht.

§ 25 Umgehungsschutz

Der Vergütungsanspruch kann nicht allein dadurch beseitigt werden, dass nach dem Nachweis der Fachkraft

  • außerhalb des MedPortals kommuniziert wird,
  • die Fachkraft unmittelbar kontaktiert wird,
  • die Fachkraft später selbst den Arbeitgeber kontaktiert,
  • ein anderes Unternehmen eingeschaltet wird oder
  • der Vertrag über ein mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen abgeschlossen wird,

sofern der spätere Vertragsschluss auf dem durch Medeed nachgewiesenen Kontakt beruht.

§ 26 Kundenschutzzeitraum

Der Kundenschutz beträgt 24 Monate ab der erstmaligen nachweisbaren Präsentation bzw. dem erstmaligen nachweisbaren Zugriff auf das konkrete Kandidatenprofil.

Dem Arbeitgeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm die betreffende Fachkraft bereits vorher konkret bekannt war und bereits ein dokumentierter eigenständiger Bewerbungs- oder Recruitingprozess mit dieser Person bestand.

Das bloße Ansehen eines Profils ohne späteren Vertragsschluss löst für sich genommen noch kein volles Vermittlungshonorar aus.

§ 27 Vermittlungsvergütung – 25/25/50

Soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, wird die Vermittlungs- und Integrationsvergütung grundsätzlich wie folgt fällig:

Anteil Fälligkeit
25 % bei tatsächlicher Arbeitsaufnahme
25 % nach erfolgreichem Ablauf der vereinbarten Probezeit
50 % für die weitere Integrationsbegleitung bis zum Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres

Ist keine Probezeit vereinbart, wird die zweite Rate grundsätzlich nach drei Monaten tatsächlicher Beschäftigung fällig.

§ 28 Ausscheiden während der Probezeit

Scheidet eine von Medeed vermittelte Fachkraft vor Ablauf der Probezeit aus, wird die zweite 25-%-Rate grundsätzlich nicht fällig, soweit im Einzelvertrag nichts anderes bestimmt wurde.

Soweit vereinbart, kann Medeed einmalig einen geeigneten Ersatzkandidaten ohne erneutes Vermittlungshonorar vorstellen.

Externe Kosten des neuen Verfahrens sind hiervon nicht automatisch umfasst.

§ 29 Ausscheiden in den Beschäftigungsmonaten 7 bis 12

Soweit dies im Einzelauftrag vorgesehen ist, wird der verbleibende 50-%-Anteil für die Integrationsphase auf die Beschäftigungsmonate sieben bis zwölf verteilt.

Damit entspricht jeder dieser Monate grundsätzlich 1/6 des verbleibenden 50-%-Anteils.

Die konkrete Abrechnung und die relevanten Beendigungsgründe richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.

§ 30 B2B Relocation & Integration – keine Vermittlung

Hat der Arbeitgeber, ein internationaler Recruiting-Partner oder ein sonstiger Dritter die Fachkraft bereits ausgewählt oder vermittelt, erbringt Medeed keine Vermittlungsleistung.

Gegenstand des Medeed-Auftrags sind ausschließlich die konkret vereinbarten nachgelagerten B2B-Dienstleistungen.

Die hierfür gezahlte Vergütung ist ausdrücklich keine Vermittlungsprovision.

§ 31 Leistungsumfang B2B Relocation & Integration

Je nach Einzelauftrag können insbesondere übernommen werden:

  • Dokumenten- und Verfahrenskoordination,
  • Anerkennungsunterstützung,
  • Vorbereitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens,
  • Unterstützung bei der Einholung einer Vorabzustimmung,
  • Visa- und Einreisekoordination,
  • Relocation,
  • administrative Unterstützung nach Einreise,
  • Wohnsitz- und Behördenkoordination,
  • Unterstützung bei der Beschäftigungsaufnahme sowie
  • Integrationsbegleitung für den vereinbarten Zeitraum.

§ 32 Vergütung und Meilensteine bei B2B-Aufträgen

Die konkrete Vergütung und deren Fälligkeit werden im jeweiligen Einzelauftrag vereinbart.

Die Vergütung kann insbesondere an folgende objektiv bestimmbare Projektmeilensteine geknüpft werden:

  1. Vertragsunterzeichnung / verbindlicher Projektbeginn,
  2. Erteilung einer Vorabzustimmung bzw. Erreichen des vertraglich bestimmten alternativen Verfahrensmeilensteins,
  3. tatsächliche Einreise nach Deutschland bzw. Beginn der Relocation- und Integrationsphase.

Ist eine Vorabzustimmung nicht Bestandteil des Verfahrens, wird im Einzelauftrag ein alternativer Meilenstein festgelegt, beispielsweise vollständige Verfahrensbereitschaft oder Visumantragstellung.

Die konkrete prozentuale Aufteilung wird im jeweiligen B2B-Vertrag bestimmt.

§ 33 B2B-Beschäftigungsrisiko

Da Medeed bei einem reinen B2B Relocation- und Integrationsauftrag die Fachkraft nicht vermittelt hat, trägt der Auftraggeber grundsätzlich das Auswahl- und Beschäftigungsrisiko.

Eine spätere Kündigung durch die Fachkraft oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber führt nicht automatisch zum Wegfall bereits entstandener Vergütungsansprüche.

Ein Anspruch auf einen kostenlosen Ersatzkandidaten besteht bei einem reinen B2B Relocation- und Integrationsauftrag nicht.

§ 34 Stornierung von B2B Relocation- und Integrationsaufträgen

Bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Stornierung nach Projektbeginn gelten – soweit im Einzelauftrag keine abweichende individuell ausgehandelte Regelung besteht – folgende pauschalierte Stornierungskosten:

Zeitpunkt der Stornierung Anteil des vereinbarten Netto-Gesamtauftragswerts
Tag 1–730 %
Tag 8–1450 %
Tag 15–2075 %
ab Tag 21100 %

Die Zahlungspflicht besteht entsprechend der vereinbarten Regelung unabhängig davon, ob der betreffende Betrag bereits vor der Stornierung bezahlt wurde.

Bereits entstandene und nicht stornierbare externe Kosten können zusätzlich berechnet werden, soweit sie nicht bereits in der Pauschale enthalten sind.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Medeed kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Vergütungsanspruch entstanden ist.

Eine Stornierung eines einzelnen Auftrags beendet einen bestehenden Rahmenvertrag nicht automatisch.

§ 35 Externe Kosten des Arbeitgeberprogramms

Neben der vereinbarten Vergütung können die im Einzelauftrag vorgesehenen externen Kosten vom Arbeitgeber getragen werden.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Sprachförderung,
  • Sprachprüfungen,
  • Übersetzungen,
  • Beglaubigungen,
  • Legalisationen,
  • Anerkennungs- und Verfahrensgebühren,
  • Visa- und Konsulargebühren,
  • beschleunigtes Fachkräfteverfahren,
  • Einreiseflug und
  • vereinbarte Unterkunftsunterstützung.

Medeed kann verauslagte bzw. nach Prüfung an die Fachkraft erstattete Beträge bis zu den vereinbarten Höchstgrenzen an den Auftraggeber weiterberechnen.

Teil D

Besondere Bedingungen für internationale Recruiting-Partner

§ 36 Aufgaben des Recruiting-Partners

Recruiting-Partner können potentielle Fachkräfte suchen, vorqualifizieren und Medeed präsentieren.

Die Präsentation einer Person begründet keinen Anspruch auf Aufnahme.

Die abschließende Prüfung und Aufnahmeentscheidung erfolgt ausschließlich durch Medeed.

§ 37 Registrierung und Erstprüfung

Potentielle Fachkräfte sind über den vorgesehenen Medeed-Prozess zu registrieren.

Hierzu können insbesondere erforderlich sein:

  • Bewerber-/Antragstellerformular,
  • Reisepass,
  • Qualifikationsnachweise,
  • Hochschul- oder Berufsabschluss,
  • Sprachstand,
  • Kontaktangaben und
  • relevante Angaben zu mitreisenden Familienangehörigen.

Soweit Medeed dies vorgibt, ist zusätzlich eine persönliche Vorstellung erforderlich.

Medeed kann anschließend selbst ein Interview, Beratungsgespräch oder Informationsseminar durchführen.

§ 38 Keine Vertretungsmacht

Recruiting-Partner sind selbstständige Vertragspartner.

Sie besitzen ohne ausdrückliche Vollmacht keine Vertretungs-, Abschluss- oder Inkassovollmacht für Medeed.

Sie dürfen insbesondere:

  • keine Verträge im Namen von Medeed abschließen,
  • keine Gelder für Medeed entgegennehmen,
  • keine verbindlichen Zusagen im Namen von Medeed machen und
  • keine Vollmachten der Fachkraft an Medeed durch eine eigene Untervollmacht ersetzen, soweit eine direkte Vollmacht erforderlich ist.

§ 39 Absolutes Gebühren- und Zahlungsverbot

Recruiting-Partner sowie ihre Mitarbeiter, Beauftragten und zulässigerweise eingesetzten Personen dürfen von Fachkräften keinerlei Zahlungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Medeed-Recruiting- und Fachkräfteverfahren verlangen oder entgegennehmen.

Das Verbot gilt unabhängig von der Bezeichnung der Zahlung.

Unzulässig sind insbesondere Entgelte für:

  • Recruiting,
  • Vermittlung,
  • Beratung,
  • Registrierung,
  • Terminorganisation,
  • Dokumentenkoordination,
  • Übersetzungsorganisation,
  • Beglaubigung oder Legalisation,
  • Anerkennungsunterstützung,
  • Visaunterstützung und
  • sonstige administrative Dienstleistungen innerhalb des Medeed-Verfahrens.

Das Zahlungsverbot darf nicht durch Mitarbeiter, Untervermittler, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte umgangen werden.

§ 40 Verantwortung für Mitarbeiter und Dienstleistungskette

Der Recruiting-Partner ist verpflichtet, seine eigenen Mitarbeiter und sämtliche zulässigerweise eingesetzten Personen nachweisbar über das Zahlungs- und Gebührenverbot sowie die Medeed-Compliance- Anforderungen zu informieren.

Kenntnisse über Verstöße oder versuchte Zahlungsforderungen sind Medeed unverzüglich zu melden.

§ 41 Keine Garantien und falschen Versprechen

Recruiting-Partner dürfen Fachkräften insbesondere keine verbindlichen Garantien geben über:

  • Aufnahme in das Medeed-Programm,
  • Arbeitsplatz,
  • bestimmten Arbeitgeber,
  • bestimmtes Gehalt,
  • Anerkennung,
  • Approbation,
  • Visum,
  • Vorabzustimmung,
  • Aufenthaltstitel,
  • Blaue Karte EU,
  • Einreisezeitpunkt oder
  • behördliche Bearbeitungsdauer.

§ 42 Recruiting-Vergütung

Die Vergütung des Recruiting-Partners erfolgt ausschließlich durch Medeed.

Die Höhe richtet sich nach der Zahl der im jeweiligen Kalendermonat nach den vereinbarten Kriterien erfolgreich zugeordneten und vergütungsfähigen Vermittlungsfälle:

Anzahl im Kalendermonat Vergütung je Fachkraft
1–31.000 €
4–61.250 €
ab 71.500 €

Die im jeweiligen Kalendermonat erreichte Vergütungsstufe gilt für sämtliche vergütungsfähigen Vermittlungen dieses Kalendermonats.

Eine Übertragung oder Zusammenrechnung von Vermittlungen mit einem anderen Kalendermonat erfolgt nicht.

Mit Beginn eines neuen Kalendermonats beginnt die Zählung erneut.

§ 43 Auszahlung der Recruiting-Vergütung

Die Recruiting-Vergütung wird grundsätzlich wie folgt ausgezahlt:

50 % bei tatsächlicher Arbeitsaufnahme der Fachkraft in Deutschland
50 % nach erfolgreichem Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit

Ist keine Probezeit vereinbart, wird die zweite Rate grundsätzlich nach drei Monaten tatsächlicher Beschäftigung fällig.

Scheidet die Fachkraft vorher aus, entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf die zweite Rate, soweit keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.

§ 44 Keine weiteren Zuschüsse

Mit der vereinbarten Recruiting-Vergütung sind die vereinbarten Recruiting- und Präsentationsleistungen abgegolten.

Ein zusätzlicher Anspruch auf Marketing-, Werbe-, Anzeigen-, Social-Media-, Personal-, Büro-, Reise- oder Akquisitionszuschüsse besteht nicht, sofern Medeed diese nicht ausdrücklich gesondert beauftragt.

§ 45 Verwendung von Name, Marke und Auftreten

Recruiting-Partner dürfen sich ohne ausdrückliche Genehmigung nicht als

  • Niederlassung,
  • gesetzlicher Vertreter,
  • exklusiver Partner oder
  • bevollmächtigter Repräsentant

von Medeed darstellen.

Die Verwendung von Medeed-Logos, Marken, Dokumentenvorlagen oder sonstigen geschützten Unternehmenskennzeichen für eigene Werbung bedarf der vorherigen Zustimmung.

§ 46 Arbeitgeber- und Kandidatenschutz

Nicht öffentliche Informationen über Arbeitgeber, Einrichtungen, Fachkräfte, Vertragsbedingungen, Ansprechpartner und Geschäftsbeziehungen dürfen nicht ohne entsprechende Berechtigung für eigene Vermittlungsgeschäfte verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.

Recruiting-Partner dürfen Arbeitgeberkontakte, die ihnen ausschließlich aufgrund der Zusammenarbeit mit Medeed bekannt geworden sind, nicht zur Umgehung von Medeed verwenden.

§ 47 Untervermittler

Die Einschaltung weiterer Recruiting-Agenturen oder Untervermittler in einen Medeed-Prozess bedarf der vorherigen Zustimmung von Medeed.

Das Gebühren- und Zahlungsverbot gegenüber Fachkräften gilt innerhalb der gesamten zugelassenen Dienstleistungskette.

§ 48 Compliance-Verstöße

Erhebliche Verstöße können insbesondere vorliegen bei:

  • Zahlungsforderungen gegenüber Fachkräften,
  • falschen Arbeitsplatz- oder Visaversprechen,
  • Dokumentenmanipulation,
  • Identitätsmissbrauch,
  • unzulässiger Nutzung des Medeed-Namens,
  • unzulässiger Weitergabe vertraulicher Daten,
  • Umgehung von Medeed oder
  • vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Compliance-Vorgaben.

Medeed kann entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen die Bearbeitung aussetzen, neue Präsentationen sperren, Portalrechte beschränken oder die Zusammenarbeit beenden.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Teil E

Gemeinsame Schlussbestimmungen

§ 49 Dokumentenverifikation

Von Medeed ausgestellte Dokumente können mit Dokumenten-ID, Verifikationscode, Barcode, QR-Code oder vergleichbaren Sicherheitsmerkmalen versehen werden.

Berechtigte Empfänger, insbesondere Behörden, Arbeitgeber und andere berechtigte Stellen, können hierüber den von Medeed hinterlegten Dokumentenstatus bzw. die Echtheit einer von Medeed ausgestellten Unterlage überprüfen.

Eine Manipulation oder missbräuchliche Verwendung solcher Verifikationsmerkmale ist untersagt.

§ 50 Vertraulichkeit und Schutz des MedPortals

Nicht öffentliche Kandidaten-, Arbeitgeber-, Partner-, Vertrags-, Preis-, Prozess- und Portalinformationen sind vertraulich zu behandeln.

Untersagt sind insbesondere unberechtigtes:

  • Scraping,
  • automatisiertes Auslesen,
  • systematisches Kopieren,
  • Exportieren von Datenbeständen,
  • Weiterverkaufen von Informationen oder
  • Aufbau eigener Datenbanken aus geschützten MedPortal-Daten.

§ 51 Keine Garantie behördlicher Entscheidungen

Medeed garantiert insbesondere nicht:

  • Visumerteilung,
  • Vorabzustimmung,
  • Anerkennung,
  • Gleichwertigkeitsfeststellung,
  • Approbation,
  • Aufenthaltstitel,
  • Blaue Karte EU,
  • bestimmte behördliche Bearbeitungszeiten oder
  • bestimmte Entscheidungen eines Arbeitgebers oder einer Behörde.

§ 52 Keine Beschäftigungsgarantie

Medeed garantiert weder den dauerhaften Bestand eines Arbeitsverhältnisses noch das Bestehen der Beschäftigung über die Probezeit oder einen bestimmten Zeitraum hinaus.

Arbeitsrechtliche Entscheidungen treffen Fachkraft und Arbeitgeber im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses eigenständig.

§ 53 Höhere Gewalt und internationale Einschränkungen

Für Leistungshindernisse, die Medeed nicht zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • höhere Gewalt,
  • Krieg oder erhebliche politische Unruhen,
  • behördliche Maßnahmen,
  • internationale Sanktionen,
  • erhebliche Verkehrsunterbrechungen,
  • Schließungen von Botschaften oder Behörden,
  • erhebliche Kommunikationsstörungen und
  • zwingende internationale Zahlungsverkehrsbeschränkungen.

§ 54 Haftung

Medeed haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen und kann, soweit rechtlich zulässig, auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt sein.

Eine Haftung für Entscheidungen unabhängiger Behörden, Arbeitgeber, Anerkennungsstellen, Botschaften oder sonstiger Dritter besteht nur, soweit Medeed hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat.

§ 55 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von Medeed.

Datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligungen werden gesondert eingeholt.

Insbesondere eine Einwilligung in Foto-, Video-, Öffentlichkeitsarbeits- oder Marketingnutzungen wird nicht allein durch die Zustimmung zu diesen AGB ersetzt.

§ 56 Vertragssprache

Vertragssprache ist grundsätzlich Deutsch.

Soweit vorgesehen, können Verträge, Informationen und sonstige Unterlagen zusätzlich insbesondere in Englisch, Farsi, Türkisch oder Hindi zur Verfügung gestellt werden.

Soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist bei Abweichungen die deutsche Vertragsfassung maßgeblich.

§ 57 Änderungen gesetzlicher und behördlicher Anforderungen

Ändern sich während eines laufenden Verfahrens gesetzliche Vorschriften, Visa-, Anerkennungs-, Einreise-, Beschäftigungs- oder sonstige behördliche Anforderungen, kann der Verfahrensablauf entsprechend angepasst werden.

§ 58 Umsatzsteuer und B2B-Vergütungen

Vergütungen gegenüber Unternehmern verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Bei grenzüberschreitenden Leistungen richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 59 Rahmenvertrag und Einzelauftrag

Ein Rahmenvertrag kann Grundlage mehrerer Einzelaufträge sein.

Die Beendigung, Stornierung oder Erledigung eines einzelnen Fachkräfte- oder Relocation-Auftrags führt nicht automatisch zur Beendigung des zugrunde liegenden Rahmenvertrags.

§ 60 Individualvereinbarungen

Individuell ausgehandelte Vereinbarungen, insbesondere über

  • Gesamtauftragswert,
  • Leistungsumfang,
  • Vergütung,
  • Zahlungsmeilensteine,
  • zusätzliche Leistungen,
  • Kostenübernahme,
  • Projektlaufzeit und
  • besondere Anforderungen

werden im jeweiligen Einzelauftrag oder Vertrag festgelegt und haben im gesetzlichen Umfang Vorrang vor diesen AGB.

§ 61 Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 62 Gerichtsstand

Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart werden.

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 63 Salvatorische Regelung

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt grundsätzlich unberührt.

§ 64 Kontakt und Compliance

Unternehmen
Medeed GmbH
Königsallee 19
40212 Düsseldorf
Deutschland
Zentrale kostenfreie Service-Nummer

Für Beschwerden, Compliance-Hinweise sowie Hinweise auf unzulässige Zahlungsforderungen stehen die auf der Medeed-Website veröffentlichten Kontakt- und Compliancewege zur Verfügung.

Dokumentenstand

Dokument
Medeed GmbH
Allgemeine Geschäfts-, Vermittlungs-, Relocation- und Integrationsbedingungen (AGB)
Version
Version 4.0
Stand
21. August 2026
Gültig ab
21. August 2026

Diese Fassung ersetzt die zuvor veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit für bestehende Vertragsverhältnisse nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder individuell vereinbarte Regelungen entgegenstehen.