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Anerkennung und Einreise · Ärzte aus dem Iran

Anerkennung und Einreise für Ärztinnen und Ärzte aus dem Iran

Ärztliche Besetzungen in Bayern und Hamburg nachvollziehbar vorbereiten.

Medeed begleitet die Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten aus dem Iran für Einrichtungen in Bayern und Hamburg. Unsere Vermittlungsschwerpunkte sind Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin. Wir verbinden die Prüfung des beruflichen Profils mit der vereinbarten Organisation von Berufszulassung, Sprachvorbereitung, Einreise und beruflichem Einstieg.

Für Ihre Entscheidung ist entscheidend, welche Berechtigungen bereits vorliegen, welche Prüfungen noch erforderlich sind und in welcher Funktion ein Einstieg möglich ist. Diese Punkte werden vor der weiteren Einsatzplanung geklärt. Die aktuelle Profilverfügbarkeit und mögliche Startzeiträume besprechen wir anhand des tatsächlichen Vorbereitungsstands.

Internationale Ärztin im fachlichen Gespräch

Gemeinsam für eine starke
Gesundheitsversorgung.

Innere MedizinPsychiatrie und PsychotherapieAllgemeinmedizin
Ärztliche Bereiche

Welche ärztlichen Bereiche Medeed begleitet

Innere Medizin

Wir betrachten unter anderem klinische Erfahrung, Diagnostik, Behandlung internistischer Erkrankungen und die bisherigen Tätigkeitsbereiche. Ihre Einrichtung beschreibt, welche Aufgaben, Stationen und Erfahrungen für die Stelle wichtig sind. Die konkrete Position wird mit Berufszulassung und gegebenenfalls vorhandener Facharztanerkennung abgeglichen.

Psychiatrie und Psychotherapie

Für diese Profile sind bisherige ärztliche Aufgaben, Erfahrung im psychiatrischen Versorgungsumfeld und die kommunikative Eignung besonders relevant. Gespräche mit Patienten und Angehörigen sowie die Zusammenarbeit im Behandlungsteam werden in der Vorbereitung berücksichtigt. Der Einsatz richtet sich nach den tatsächlich vorliegenden Berechtigungen und Ihrer fachlichen Organisationsstruktur.

Allgemeinmedizin

Wir stimmen Erfahrung in der allgemeinen Patientenversorgung, Diagnostik und längerfristigen Betreuung mit Ihrem Bedarf ab. Bei einer Tätigkeit in Praxis oder medizinischem Versorgungszentrum werden die konkreten Zulassungs- und Beschäftigungsvoraussetzungen gesondert betrachtet. Eine ausländische Facharztbezeichnung allein genügt nicht für jede vorgesehene Position.

Berufszulassung

Approbation und Berufserlaubnis: zwei unterschiedliche Berechtigungen

Approbation – die umfassende ärztliche Berufszulassung

Die Approbation ist die grundsätzlich unbefristete und bundesweit geltende Zulassung zur ärztlichen Berufsausübung. Dafür müssen die fachlichen, sprachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Bei einer Ausbildung aus einem Drittstaat wird insbesondere geprüft, ob der Ausbildungsstand gleichwertig ist oder ein weiterer fachlicher Nachweis erforderlich wird.

Für Ihre Einrichtung bedeutet das: Der Abschluss des Approbationsverfahrens schafft die berufsrechtliche Grundlage für die ärztliche Tätigkeit. Aufenthaltsrechtliche Beschäftigungserlaubnis, konkrete Stellenanforderungen und gegebenenfalls Facharztanerkennung sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Berufserlaubnis – ein vorübergehender, begrenzter Einstieg

Eine Berufserlaubnis kann eine ärztliche Tätigkeit im ausdrücklich erlaubten Umfang ermöglichen, während der weitere Weg zur Approbation noch läuft. Sie ist befristet und kann auf bestimmte Tätigkeiten, Stellen oder Einsatzorte beschränkt sein. Vorgaben zur Aufsicht und weitere Nebenbestimmungen müssen eingehalten werden.

Für die Personalplanung prüfen wir deshalb den konkreten Erlaubnistext. Eine Beschäftigungszusage, ein B2-Zertifikat oder ein bestandener Fachsprachtest allein ersetzt die erteilte Berufserlaubnis nicht. Auch ein Arbeitgeber- oder Standortwechsel ist anhand ihrer Bedingungen mit der zuständigen Stelle abzustimmen.

Planungsfrage Approbation Berufserlaubnis
Welcher Berufszugang besteht? Grundsätzlich umfassende ärztliche Berufszulassung. Vorübergehende Zulassung im ausdrücklich erlaubten Umfang.
Was muss die Einrichtung beachten? Konkrete Eignung, Beschäftigungsberechtigung und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen der Stelle. Zusätzlich Gültigkeit, Beschränkungen, Einsatzort und mögliche Aufsichtsvorgaben.
Wie geht der Weg weiter? Betriebliche Einarbeitung und gegebenenfalls gesonderte Anerkennung einer Facharztqualifikation. Offene Approbationsschritte und rechtzeitige Abstimmung vor Ablauf der Erlaubnis.
Unterschiedliche Nachweise

Fachsprachenprüfung und Kenntnisprüfung verständlich unterscheiden

Medizinische Fachsprachenprüfung

Hier steht die ärztliche Kommunikation im Mittelpunkt: Anamnese und Patientengespräch, schriftliche Dokumentation sowie die strukturierte Weitergabe von Informationen an ärztliche Kolleginnen und Kollegen. Üblicherweise werden allgemeine Deutschkenntnisse auf B2-Niveau und medizinische Fachsprache auf C1-Niveau verlangt.

Die Fachsprachenprüfung ist kein Ersatz für die fachliche Gleichwertigkeitsprüfung. Auch ein allgemeines C1-Zertifikat ersetzt nicht automatisch den geforderten medizinischen Fachsprachnachweis. Medeed stimmt die Vorbereitung auf das jeweils erforderliche Format ab.

Ärztliche Kenntnisprüfung

Eine Kenntnisprüfung kann erforderlich werden, wenn die Gleichwertigkeit des ärztlichen Ausbildungsstands nicht nachgewiesen ist. Sie prüft medizinische Kenntnisse und Fähigkeiten in mündlich-praktischer Form mit Patientenvorstellung. Zentrale Bereiche sind Innere Medizin und Chirurgie; weitere Themen wie Notfallmedizin, Arzneimitteltherapie, bildgebende Verfahren und berufliche Rechtsfragen gehören zum Prüfungsrahmen.

Die Prüfung betrifft die ärztliche Grundqualifikation. Sie ist deshalb nicht auf die spätere Einsatzrichtung Ihrer Einrichtung beschränkt. Ein Vorbereitungslehrgang dient dem Lernen; einen Anpassungslehrgang als frei wählbaren Ersatz für die ärztliche Kenntnisprüfung wie im Pflegeverfahren gibt es bei diesen Drittstaatenverfahren nicht.

Für Ihre Einrichtung

Wir halten getrennt fest, welcher Sprachnachweis vorliegt, wie die fachliche Bewertung steht und welche Prüfung gegebenenfalls noch aussteht. So bleibt erkennbar, welcher nächste Schritt für Berufserlaubnis oder Approbation erforderlich ist.

Zuständige Stellen

Bayern und Hamburg: die Reihenfolge richtig planen

Bayern

Regierung von Oberbayern – Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern

Für eine Berufserlaubnis ist grundsätzlich bereits der erforderliche medizinische Fachsprachnachweis zu berücksichtigen. Die zuständige Stelle bindet die Bayerische Landesärztekammer in das Fachsprachverfahren ein.

Medeed koordiniert die vereinbarte Zusammenstellung der Unterlagen, den Stellennachweis und die weiteren Anmeldeschritte. Ihre Einrichtung plant den ärztlichen Einsatz erst auf Grundlage der tatsächlich erteilten Berufszulassung und ihrer Auflagen. Eine allgemeine B2-Bescheinigung allein reicht dafür nicht aus.

Hamburg

Landesprüfungsamt für Heilberufe

Die veröffentlichten Unterlagen für den ersten Berufserlaubnisantrag nennen einen B2-Nachweis und einen Stellennachweis in Hamburg. Der Verlängerungsantrag für das zweite Jahr verlangt den Nachweis der bestandenen Fachsprachenprüfung bei der zuständigen Hamburger Kammer.

Diese Antragsanforderungen sind keine automatische Zusage einer Berufserlaubnis mit B2. Das Landesprüfungsamt prüft den Einzelfall und legt den zulässigen Umfang fest. Für Ihre Einrichtung werden daher die konkrete Erteilung, mögliche Auflagen, die weitere Sprachprüfung und der Weg zur Approbation zusammen geplant.

Für Ihre Personalplanung Bayern Hamburg
Zuständige Zulassungsstelle Regierung von Oberbayern – ZAABY. Landesprüfungsamt für Heilberufe.
Sprachplanung für die Berufserlaubnis Medizinischen Fachsprachnachweis grundsätzlich bereits vor Erteilung berücksichtigen. B2 im Erstantrag; Fachsprachenprüfung für die Verlängerung um das zweite Jahr laut veröffentlichten Antragsunterlagen.
Verbindlicher Maßstab für den Einsatz Die tatsächlich erteilte Zulassung mit ihren Bedingungen. Die tatsächlich erteilte Zulassung mit ihren Bedingungen.

Die landesspezifischen Anforderungen werden vor der Einreichung erneut auf den konkreten Fall abgestimmt. Ein vorhandener Bescheid oder eine Berufserlaubnis aus einem anderen Bundesland wird nicht ungeprüft auf den neuen Einsatz übertragen.

Beschäftigungsweg

Drei mögliche Ausgangswege für Ihre Besetzung

01

Anerkennungspartnerschaft

Eine Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Absatz 3 Aufenthaltsgesetz kann bei geeigneter Ausgangslage ermöglichen, das Anerkennungsverfahren nach der Einreise mit einem geeigneten Arbeitgeber durchzuführen. Erforderlich sind unter anderem eine schriftliche Vereinbarung, passende Qualifikation, Sprachkenntnisse und die gesetzlich verlangte Eignung des Arbeitgebers.

Das allgemeine gesetzliche Sprachminimum dieses Aufenthaltswegs liegt bei A2. Es ist nicht mit den deutlich höheren Anforderungen an die ärztliche Kommunikation und Berufszulassung gleichzusetzen. Die Medeed-Vorbereitung für Ärzte wird auf B2 und die erforderliche medizinische Fachsprache ausgerichtet.

Vor der ärztlichen Berufszulassung ist dadurch keine ärztliche Tätigkeit erlaubt. Ein unterstützender Einstieg muss sowohl berufsrechtlich als auch aufenthaltsrechtlich zulässig sein; für die hierfür vorgesehene Ausnahme gelten zusätzliche Arbeitgebervoraussetzungen, insbesondere tarifliche oder kirchliche Bindungen. Medeed prüft die organisatorische Umsetzbarkeit mit den zuständigen Stellen. Dieser Weg kann nicht jeder Klinik oder Praxis pauschal zugesagt werden.

02

Qualifizierung und Prüfungsvorbereitung

Sind erforderliche Qualifizierungsschritte bereits festgestellt, kann eine Einreise nach § 16d Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für eine geeignete Maßnahme einschließlich anschließender Prüfungen infrage kommen. Vorbereitung, Finanzierung und eine gegebenenfalls erlaubte begleitende Tätigkeit werden aufeinander abgestimmt.

Wichtig für die Einsatzplanung: Ein Aufenthalt ausschließlich zum Ablegen einer Prüfung nach § 16d Absatz 5 Aufenthaltsgesetz berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit. Er ist deshalb keine Grundlage für einen parallelen ärztlichen Arbeitsbeginn. Medeed unterscheidet diese Wege bereits bei der Vorbereitung.
03

Anstellung mit Berufserlaubnis oder Approbation

Liegt die für die Stelle erforderliche Berufszulassung vor, wird der dazu passende Aufenthalt zur Beschäftigung geprüft. Für akademische Fachkräfte kommt insbesondere § 18b Aufenthaltsgesetz infrage; weitere Titel hängen von den individuellen Voraussetzungen ab. Der konkrete Visum- und Beschäftigungsweg wird mit den zuständigen Stellen abgestimmt.

Eine Berufserlaubnis muss den tatsächlichen Einsatz in Ihrer Einrichtung abdecken. Liegt bereits eine Approbation vor, wird dieser Status berücksichtigt. Ein ärztlicher Tätigkeitsbeginn setzt in beiden Fällen zusätzlich die entsprechende Beschäftigungsberechtigung voraus.

Gesondertes Verfahren

Was gilt bei einer ausländischen Facharztqualifikation?

Die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt ist ein eigener Schritt bei der zuständigen Landesärztekammer. Eine Approbation ersetzt diesen Nachweis nicht. Auch eine Berufserlaubnis macht aus einer ausländischen Facharztbezeichnung nicht automatisch eine in Deutschland anerkannte Facharztqualifikation.

Medeed berücksichtigt deshalb getrennt den ärztlichen Berufsabschluss, vorhandene Spezialisierungen und deren deutschen Anerkennungsstand. Welche Stellenbezeichnung, Aufgaben und gegebenenfalls vertragsärztlichen Voraussetzungen für Ihre konkrete Position erforderlich sind, wird vor der Besetzung geklärt.

Internationale Gesundheitsfachkräfte in einer deutschen Einrichtung
Ärztliche Kommunikation

Sprachvorbereitung mit ärztlichem Bezug

Im vereinbarten Medeed-Ärzteprogramm wird die Vorbereitung im Herkunftsland auf B2 ausgerichtet. Soweit erforderlich, schließt sich die gezielte Vorbereitung auf medizinische Fachsprache auf C1-Niveau an. Übungen beziehen sich auf Patientengespräche, Anamnese, Dokumentation, Arztbriefe und den Austausch im Behandlungsteam.

Die Lehrkräfte begleiten den individuellen Lernfortschritt. Interne Tests und dokumentierte Rückmeldungen zeigen, ob die nächsten Lernabschnitte erreicht werden können. Diese Kontrollen dienen der Vorbereitung und ersetzen keine behördlich geforderte Prüfung.

Zusätzliche Kurse nach der Einreise werden hinsichtlich Lernziel, Umfang und Finanzierung vorab vereinbart. Die Unterrichtsplanung berücksichtigt Dienste, verfügbare Gruppen und Erholungszeiten. Für feste Prüfungstermine und notwendige Präsenzmaßnahmen werden erforderliche Freistellungen gesondert abgestimmt.

Ihre Mitwirkung

Welche Unterlagen Ihre Einrichtung bereitstellt

Arbeitsvertrag oder verbindliche Einstellungszusage mit Arbeitsort, Tätigkeit, Vergütung und Arbeitszeit.
Stellenbeschreibung mit vorgesehener Abteilung, Position und den zunächst erlaubten Aufgaben.
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und erforderliche verfahrensbezogene Zusatzblätter.
Vollmachten beziehungsweise Untervollmachten für die vereinbarte Bearbeitung.
Bei Bedarf Nachweise zur vorgesehenen Aufsicht, zur Eignung für eine Anerkennungspartnerschaft oder zu betrieblichen Qualifizierungsanteilen.
Eine zuständige Kontaktperson für Personalfragen sowie die fachlich verantwortliche ärztliche Ansprechperson.

Medeed stellt mit der Ärztin oder dem Arzt die persönlichen Nachweise zusammen. Dazu können Diplom, individualisierte Fächer- und Stundenübersichten, praktische Ausbildungsanteile, Berufszulassung im Herkunftsland, Tätigkeitsnachweise, Good Standing und Sprachzertifikate gehören. Weitere Unterlagen, Übersetzungsformen und aktuelle persönliche Bescheinigungen richten sich nach der zuständigen Stelle.

Im beschleunigten Verfahren bevollmächtigt die Ärztin oder der Arzt Ihre Einrichtung einschließlich der vorgesehenen Möglichkeit einer Untervollmacht. Ihre Einrichtung bevollmächtigt Medeed für die vereinbarte Bearbeitung. Erforderliche gesonderte Vollmachten für Berufserlaubnis- und Approbationsanträge werden zusätzlich vorbereitet.

Gemeinsamer Ablauf

So koordiniert Medeed Ihren ärztlichen Besetzungsvorgang

01

Profil und Stelle einordnen

Wir gleichen Qualifikation und Erfahrung mit dem Bedarf Ihrer Einrichtung ab. Berufszulassung, Sprache und bisherige Verfahrensschritte werden für die konkrete Position in Bayern oder Hamburg betrachtet.

02

Kennenlernen und Zusage begleiten

Sie lernen die Ärztin oder den Arzt kennen und entscheiden über die Einstellung. Wir klären mit Ihnen die geplante Funktion, notwendige Begleitung und die verfahrensbezogenen Arbeitgeberunterlagen.

03

Berufszulassung und Prüfungen koordinieren

Wir bereiten die vereinbarten Anträge mit Vollmacht vor, stimmen Nachforderungen ab und planen erforderliche Sprach- oder Kenntnisprüfungen mit den zuständigen Beteiligten. Entscheidungen trifft die jeweilige Behörde.

04

Beschleunigtes Verfahren und Visum vorbereiten

Bei erfüllten Voraussetzungen übernehmen wir die vereinbarte Organisation nach § 81a Aufenthaltsgesetz über den bevollmächtigten Arbeitgeber. Die beruflichen Nachweise müssen zum beantragten Aufenthaltszweck passen. Auf eine mögliche Vorabzustimmung folgt das persönliche Visumverfahren.

05

Anreise und ärztlichen Start abstimmen

Nach Visumerteilung koordinieren wir die vereinbarte Reise und den Empfang. Vor dem ärztlichen Einsatz werden die tatsächlich erteilte Berufszulassung, deren Geltungsbereich und die Beschäftigungserlaubnis berücksichtigt.

06

Weiteren Anerkennungsweg begleiten

Ist die Approbation noch offen, führen wir die vereinbarten organisatorischen Schritte fort. Prüfungstermine, Nachweise und anstehende Fristen werden mit Ihrer Einrichtung und der Ärztin oder dem Arzt abgestimmt.

Medeed MedPortal

Ihr Verfahrensstand im MedPortal

Sie sehen die für Ihre Einrichtung erforderlichen Informationen zum Profil, zu Arbeitgeberunterlagen, Zulassungsstand und bestätigten Terminen. Berufserlaubnis, Approbation, Sprachprüfung und fachliche Prüfung werden getrennt dargestellt. Eine erwartete Entscheidung erscheint nicht als bereits erteilte Zulassung.

Persönliche Nachweise werden zweckgebunden und mit passenden Zugriffsrechten bearbeitet. Den formgerechten Behördenweg koordinieren wir gesondert; der Upload eines Dokuments allein ist noch keine amtliche Einreichung.

Terminübersicht im Medeed MedPortal
Internationales ärztliches Team im fachlichen AustauschGut ankommen.
Langfristig wirken.
Nach der Ankunft

Medeed365: Begleitung über die Ankunft hinaus

Die zwölfmonatige Integrationsbegleitung ab Einreise verbindet persönliche Orientierung mit regelmäßigem Austausch. Wir begleiten die vereinbarte Vorstellung in Ihrer Einrichtung. Ein Mentor koordiniert sieben gemeinsame Gespräche mit Ärztin oder Arzt und der zuständigen Führungskraft, besonders während des Einstiegs und vor Ende der Probezeit.

Fachliche Einarbeitung, medizinische Verantwortung und notwendige Aufsicht liegen bei Ihrer Einrichtung. Medeed koordiniert die vereinbarte Verfahrens- und Alltagsbegleitung. Dauert der Weg zur Approbation länger als der vereinbarte Begleitungszeitraum, stimmen wir die Fortsetzung und den dafür vorgesehenen Leistungsumfang rechtzeitig ab.

3 TageOrientierung7 Gesprächegemeinsam12 MonateBegleitung
Integration und Begleitung
Häufige Fragen

Häufige Fragen von Einrichtungen

Können wir in Hamburg grundsätzlich sofort mit B2 einstellen?
Eine Einstellung und der tatsächliche ärztliche Tätigkeitsbeginn sind zu unterscheiden. Die Hamburger Antragsunterlagen nennen B2 für den Erstantrag. Für den Einsatz müssen aber eine passende Berufserlaubnis oder Approbation und die erforderliche Beschäftigungserlaubnis tatsächlich vorliegen. Auflagen sind zu beachten.
Muss jede Ärztin und jeder Arzt eine Kenntnisprüfung ablegen?
Nein. Entscheidend ist, ob der fachliche Gleichwertigkeitsnachweis erbracht ist oder eine Prüfung erforderlich wird. Medeed berücksichtigt den individuellen Bescheid und vorhandene Nachweise. Ein ausländischer Facharzttitel allein ersetzt die Prüfung der ärztlichen Grundqualifikation nicht.
Können wir bis zur Berufserlaubnis eine Hospitation vereinbaren?
Eine echte beobachtende Hospitation ist von ärztlicher Arbeit zu unterscheiden. Sie berechtigt nicht zur Behandlung von Patienten oder zur Übernahme regulärer Dienste. Ausgestaltung, Aufenthalt und betriebliche Rahmenbedingungen müssen zum konkreten Zweck passen.
Müssen wir Zulassungsbehörde und Ausländerbehörde selbst koordinieren?
Die vereinbarte laufende Abstimmung übernimmt Medeed mit den erforderlichen Vollmachten. Ihre Einrichtung bestätigt Arbeitgeberangaben, trifft ihre Personalentscheidungen und verantwortet den zulässigen Einsatz. Benötigte Beiträge werden gezielt angefordert.
Ist die Approbation innerhalb eines Jahres zugesagt?
Nein. Dauer und Ergebnis hängen unter anderem von Ausbildungsnachweisen, behördlicher Bewertung, Prüfungen und verfügbaren Terminen ab. Sie erhalten eine Planung mit bekannten Voraussetzungen und nächsten Schritten. Ein fester Abschluss wird erst auf Grundlage entsprechender Bestätigungen eingeordnet.
Sind alle Kurs- und Prüfungsgebühren enthalten?
Leistungsumfang und Finanzierung werden vorab vereinbart. Allgemeine Sprachprüfung, medizinische Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung und zusätzliche Vorbereitung sind unterschiedliche Leistungen. Ihre Einrichtung erhält eine nachvollziehbare Zuordnung der vereinbarten Kosten und Beauftragungen.
Ärztlichen Personalbedarf besprechen

Ärztlichen Personalbedarf in Bayern oder Hamburg besprechen

Sie sind Krankenhaus, Klinik, medizinisches Versorgungszentrum oder Praxis in Bayern oder Hamburg? Teilen Sie uns Fachbereich, vorgesehene Position und benötigte Anzahl mit. Gemeinsam klären wir den geeigneten Anerkennungs- und Beschäftigungsweg sowie die Anforderungen Ihrer Einrichtung.