Medeed
preloader
Medeed GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Vermittlungsbedingungen einschließlich Einreise- und Integrationsbegleitung

Medeed GmbH · Version 7.0 · Stand: 06. Oktober 2026

Medeed GmbH, Königsallee 19, 40213 Düsseldorf, Deutschland, nachfolgend „Medeed“.

Präambel

Medeed vermittelt internationale Gesundheitsfachkräfte unmittelbar an Arbeitgeber in Deutschland und übernimmt die vereinbarten Leistungen zur Vorbereitung, Anerkennung, Einreise und Integration. Der Arbeitsvertrag wird zwischen der Fachkraft und der einstellenden Einrichtung geschlossen.

Die Vermittlung ist für die Fachkraft kostenfrei. Die vereinbarten Anwerbungs- und Vermittlungskosten trägt die Einrichtung. Davon getrennt werden persönliche Ausgaben, Kosten von Familienmitgliedern, ein freiwilliges Willkommensdarlehen und eine gesondert vereinbarte rückzahlbare Sicherheitsleistung behandelt.

Eine Sicherheitsleistung ist von allen kostenfreien Leistungen getrennt. Für Hinterlegung, Verwahrung und Rückzahlung gelten § 10a und die gesonderte Vereinbarung. Diese AGB allein begründen keine Zahlungspflicht.

Teil A

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung

  1. Diese AGB gelten für Verträge von Medeed mit internationalen Fachkräften und Antragstellern, Arbeitgebern und Einrichtungen sowie selbstständigen internationalen Recruiting-Partnern und selbstständigen Service-Point-Partnern, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden.
  2. Teil B betrifft Fachkräfte, Teil C Arbeitgeber und Einrichtungen, Teil D Recruiting- und Service-Point-Partner. Die Teile A und E gelten ergänzend für alle Vertragsgruppen. Die Anlagen konkretisieren die jeweils einschlägigen Leistungen und Abläufe.
  3. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, der Leistungsvereinbarung beziehungsweise dem Einzelauftrag und den wirksam einbezogenen Anlagen. Die Vertragsunterlagen werden vor der verbindlichen Erklärung in speicherbarer Form bereitgestellt.
  4. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang. Zwingende gesetzliche Vorschriften werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
  5. Eine neue Website-Fassung ändert bestehende Verträge nicht automatisch. Die Übergangsregelung am Ende dieser AGB gilt ergänzend.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Fachkraft: Eine natürliche Person, die Medeed im Aufnahme-, Vermittlungs-, Anerkennungs-, Einreise- oder Integrationsverfahren begleitet. Die Bezeichnung begründet noch keine behördliche Anerkennung oder Berufszulassung.
  2. Einrichtung beziehungsweise Arbeitgeber: Der Vertragspartner, der eine Fachkraft unmittelbar beschäftigt oder einstellen möchte, insbesondere ein Krankenhaus, eine Pflege- oder Gesundheitseinrichtung.
  3. Recruiting-Partner: Ein selbstständiger Vertragspartner zur Suche, Vorqualifizierung oder vereinbarten lokalen Begleitung von Fachkräften.
  4. MedPortal: Das von Medeed eingesetzte System für Registrierung, Identifizierung, Kommunikation, Unterlagen, Vertragsabwicklung und Verfahrensstatus.
  5. Vermittlungsauftrag: Der Auftrag zur Suche, zum Nachweis oder zur Vorstellung geeigneter Fachkräfte mit dem Ziel eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit der Einrichtung.
  6. Verbindliche Aufnahme: Die nach Beratung und Prüfung ausdrücklich bestätigte Aufnahme der Fachkraft in das vereinbarte Medeed-Verfahren. Eine bloße Anfrage, Registrierung oder Partnerzuordnung genügt nicht.
  7. Anwerbungskosten: Die mit der Einrichtung vereinbarten Vorbereitungskosten, insbesondere für Sprachförderung, Unterlagen, Verfahren und einmalige Anreise. Sie können vereinbarte eigene Leistungen von Medeed und externe Auslagen umfassen und sind vom Vermittlungshonorar zu unterscheiden.
  8. Sicherheitsleistung: Der ausschließlich nach § 10a und gesonderter Vereinbarung hinterlegte Betrag von 1.000 Euro für Pflege- und MT-Fachkräfte beziehungsweise 2.500 Euro für Ärztinnen und Ärzte. Er ist von der Wohnungskaution und vom Willkommensdarlehen getrennt.
  9. Medeed365: Die vereinbarte persönliche und organisatorische Integrationsbegleitung für die Fachkraft und ihre einbezogene Familie während der ersten zwölf Monate ab Einreise der Fachkraft.
  10. Gesamtauftragswert: Die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Nettovergütung. Externe Auslagen gehören nur dann dazu, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
  11. Service-Point-Partner: Ein selbstständiger Vertragspartner zur Bearbeitung ausschließlich zugewiesener lokaler Servicefälle im vereinbarten Umfang. Eine Servicezuweisung begründet keine eigene Recruiting-Zuordnung.

§ 3 Leistungsmodell und Zuständigkeiten

  1. Medeed erbringt Direktvermittlung. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Medeed und der vermittelten Fachkraft entsteht dadurch nicht; Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand dieses Modells.
  2. Medeed prüft die vorgelegten Unterlagen, koordiniert die vereinbarten Vorbereitungs- und Verfahrensschritte und begleitet Einreise und Integration im zugesagten Umfang.
  3. Die Einrichtung verantwortet insbesondere Arbeitsvertrag, Vergütung, zulässige Beschäftigung, Arbeitsschutz, Dienstplanung, fachliche Anleitung und betriebliche Einarbeitung.
  4. Behörden, Anerkennungsstellen, Prüfungsstellen, Versicherungen, Schulen und andere zuständige Stellen treffen ihre jeweiligen Entscheidungen selbst. Die Verpflichtung von Medeed zur ordnungsgemäßen Erbringung der eigenen Leistungen bleibt bestehen.
  5. Rechtliche oder steuerliche Einzelfallleistungen werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang beziehungsweise durch hierzu befugte Berufsträger erbracht. Erforderliche Vollmachten werden gesondert eingeholt.

§ 4 MedPortal, Identifizierung und Zugang

  1. Die laufende Verfahrenskommunikation, persönliche Checklisten, Dokumentenuploads, Rückfragen, Terminangaben und Vertragsunterlagen werden zentral über den persönlichen Zugang zum MedPortal bereitgestellt. Dies gilt auch nach der Einreise und für vereinbarte Leistungen der Integrationsbegleitung.
  2. Für die Zuordnung erhält der Nutzer seine persönliche Kennung, beispielsweise eine Fachkraft-ID, Partner-ID oder Vorgangs-ID. Zur telefonischen Identifizierung wird eine persönliche sechsstellige Telefon-PIN verwendet. Vor Freischaltung oder Herausgabe geschützter Informationen prüft Medeed die Identität und Berechtigung.
  3. Zugänge, PIN und persönliche Bestätigungscodes sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ein Verdacht auf Missbrauch ist Medeed unverzüglich über das Kontaktformular oder den geschützten Portalzugang mitzuteilen.
  4. Bei konkreten Sicherheitsrisiken, Missbrauch oder erheblichen Pflichtverletzungen kann Medeed betroffene Funktionen vorübergehend und im erforderlichen Umfang beschränken. Bei fehlender Mitwirkung gilt das Verfahren nach § 7.
  5. Eine Zugangsbeschränkung hebt bestehende Zahlungs-, Rückzahlungs- oder Informationspflichten nicht auf. Bei einer Störung wird ein geeigneter alternativer Kontaktweg abgestimmt. Gesetzliche Erklärungen und der Zugang zu erforderlichen Vertragsunterlagen bleiben möglich.
  6. Portalzugänge sind personen- und rollenbezogen und dürfen nicht an unberechtigte Personen weitergegeben oder mit ihnen geteilt werden. Vollständige, wahrheitsgemäße Angaben und relevante Änderungen sind unverzüglich über den vorgesehenen Prozess zu hinterlegen. Für Unterpartner gilt § 42.

§ 5 Vertragsschluss, Erklärungen und Signaturen

  1. Verträge, Vollmachten und sonstige Erklärungen können elektronisch bereitgestellt und unterzeichnet werden, soweit die jeweilige gesetzliche Form eingehalten wird.
  2. Soweit für einen Vermittlungsvertrag die Schriftform nach § 296 SGB III gilt, wird diese gewahrt. Ein einfacher Portal-Klick oder eine einfache elektronische Signatur ersetzt eine gesetzlich erforderliche Schriftform nicht. Eine gesetzlich zulässige elektronische Ersetzung erfolgt mit dem dafür erforderlichen Signaturverfahren.
  3. Eine Registrierung, ein Dokumentenupload oder die bloße Kenntnisnahme dieser AGB ersetzt keine zusätzlich notwendige Vertragserklärung.
  4. Verträge, Fassungsstände und gesonderte Zahlungsvereinbarungen werden dem jeweiligen Vertragspartner in speicherbarer Form zugänglich gemacht.
  5. Gesetzliche Widerrufsrechte sowie Anforderungen an vorvertragliche Informationen bleiben unberührt. Für Verbraucher gilt ergänzend § 59a.

§ 6 Auskünfte und telefonische Identifizierung

  1. Für einfache, auf einen konkreten Vorgang bezogene telefonische Auskünfte ist eine Identifizierung mit der vollständigen persönlichen Kennung und der vollständigen sechsstelligen Telefon-PIN erforderlich. Dies gilt insbesondere für Fachkraft-ID, Partner-ID oder eine andere zugeteilte Vorgangskennung.
  2. Ohne erfolgreiche Identifizierung werden keine personenbezogenen oder vorgangsbezogenen Auskünfte erteilt. Allgemeine Fragen zum Unternehmen, zum Aufnahmeweg oder zur Nutzung des Kontaktformulars können ohne Zugriff auf einen persönlichen Vorgang beantwortet werden.
  3. Telefonisch werden grundsätzlich nur einfache organisatorische Fragen im Rahmen der geprüften Berechtigung beantwortet. Eine Weiterleitung von Anrufen an die fachlich zuständigen Ansprechpartner erfolgt grundsätzlich nicht. Ausführliche Verfahrensfragen, Dokumentenprüfungen und vertrauliche Anliegen werden über das MedPortal beziehungsweise den dafür vorgesehenen geschützten Kontaktweg bearbeitet.
  4. Auch nach erfolgreicher Identifizierung werden keine Daten unberechtigter Dritter offengelegt. Die Kenntnis einer Kennung und PIN ersetzt keine erforderliche Vollmacht für eine andere Person. Bei Zweifeln wird eine zusätzliche oder alternative Identitätsprüfung angeboten.

§ 7 Mitwirkung, Fristen und geordnete Beendigung

  1. Die Beteiligten stellen die für ihren Verfahrensschritt erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig, wahrheitsgemäß und innerhalb angemessener mitgeteilter Fristen bereit.
  2. Fachkräfte beantworten wesentliche Rückfragen, nehmen vereinbarte Termine wahr oder sagen rechtzeitig ab und teilen Änderungen insbesondere von Passdaten, Kontaktdaten, Beschäftigung und familiärer Situation mit.
  3. Medeed benennt benötigte Unterlagen und nächste Schritte verständlich, dokumentiert wesentliche Mitteilungen und berücksichtigt erkennbare Beschaffungsschwierigkeiten sowie mitgeteilte persönliche Hindernisse.
  4. Fehlt erforderliche Mitwirkung, erhält die betroffene Person eine konkrete Aufforderung mit angemessener Frist. Bleibt diese erfolglos, folgen eine Erinnerung beziehungsweise Nachfrist und ein Hinweis auf die möglichen Folgen. Anschließend können betroffene weitere Schritte verhältnismäßig pausiert werden. Eine Beendigung wird mit Grund und Verfahrensstatus mitgeteilt.
  5. Eine Fachkraft kann mitteilen, dass sie das Verfahren nicht fortsetzen möchte. Hierfür genügt Textform, beispielsweise eine speicherbare Nachricht über das MedPortal oder das Kontaktformular; gesetzlich zulässige andere Erklärungsformen bleiben möglich. Es besteht keine Pflicht, ein bestimmtes Arbeitsangebot anzunehmen oder ein Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
  6. Fehlende Mitwirkung, ein Abbruch oder eine Kündigung führen nicht automatisch zu einem Verfall der Sicherheitsleistung oder zu einer Pflicht zur Erstattung von Anwerbungskosten. Es gelten §§ 10a und 21.
  7. Dringende gesetzliche Fristen, bereits laufende Behördenverfahren und erforderliche Übergaben werden bei einer Pausierung oder Beendigung berücksichtigt. Noch nicht begonnene Kursabschnitte können nach dem Verfahren in Absatz 4 bis zur Klärung fehlender Mitwirkung pausiert werden. Bereits erbrachte kostenfreie Leistungen werden dadurch nicht nachträglich kostenpflichtig. Die gesetzlichen Rechte zur Vertragsbeendigung bleiben bestehen.
  8. Änderungen der Adresse, Telefonnummer, Pass- und sonstigen verfahrensrelevanten Daten sind unverzüglich im MedPortal mitzuteilen. Dokumenten-, Termin-, Identitäts-, Sprach- und Verfahrensanforderungen sind fristgerecht zu erfüllen.

§ 8 Compliance, Beschwerden und Schutz vor unzulässigen Forderungen

  1. Hinweise auf unzulässige Zahlungsforderungen, falsche Zusagen, Dokumentenmanipulation, Identitätsmissbrauch, Datenschutzverstöße oder Probleme mit der Betreuung und Sicherheitsleistung können über die Medeed-Compliance- und Vertrauensstelle und die dort vorgesehenen Meldewege mitgeteilt werden.
  2. Eine Beschwerde oder die rechtmäßige Wahrnehmung eigener Rechte darf nicht allein deshalb zu Nachteilen im Vermittlungsverfahren führen.
  3. Eine interne Beschwerde ist keine Voraussetzung für die Einschaltung von Behörden, Beratungsstellen oder Gerichten.
  4. Recruiting-Partner dürfen keine eigenen Gebühren oder Sicherheitsleistungen von Fachkräften erheben. Unklare Zahlungsaufforderungen sollen vor einer Zahlung unmittelbar mit Medeed geklärt werden.
Teil B

Besondere Bedingungen für Fachkräfte

§ 9 Kostenfreie Vermittlung

  1. Anfrage, Beratung, Aufnahmegespräche, Registrierung, Anwerbung und Vermittlung durch Medeed sind für die Fachkraft kostenfrei. Medeed verlangt dafür zu keinem Zeitpunkt eine Vermittlungs-, Recruiting-, Beratungs-, Aufnahme-, Registrierungs- oder Bearbeitungsgebühr.
  2. Dies umfasst auch die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung gehörenden Leistungen sowie die verbindlich zugesagten Sprach- und Vorbereitungskurse. Eine gesonderte Bezeichnung begründet keinen Anspruch auf eine unzulässige Vergütung.
  3. Persönliche Ausgaben nach diesen AGB, ein freiwilliges Darlehen und eine gesonderte Sicherheitsleistungsvereinbarung werden vor Vertragsschluss transparent erläutert. Die Sicherheitsleistung darf keine Vergütung, Vorauszahlung auf Vermittlungsleistungen oder Finanzierung von Anwerbungskosten darstellen.
  4. Ausbleibende oder verspätete Zahlungen der Einrichtung berechtigen Medeed nicht, deren Vergütung oder Anwerbungskosten auf die Fachkraft zu übertragen.

§ 10 Zahlungsverbot gegenüber Recruiting-Partnern

  1. Recruiting-Partner sowie deren Mitarbeiter, Beauftragte und zulässige Untervermittler dürfen von Fachkräften keine Zahlungen für Tätigkeiten innerhalb des Medeed-Recruiting- und Vermittlungsverfahrens verlangen oder entgegennehmen.
  2. Dies betrifft insbesondere Beratung, Registrierung, Vorstellung, Dokumentenkoordination, Organisation von Übersetzungen und Legalisationen, Anerkennungs- und Visaunterstützung sowie Terminorganisation.
  3. Das Verbot gilt unabhängig von der Bezeichnung oder davon, über welche Person die Zahlung verlangt wird. Recruiting-Partner besitzen keine Inkassovollmacht für die Sicherheitsleistung.
  4. Davon zu unterscheiden sind im Voraus offengelegte eigene Zahlungen an unabhängige Stellen, beispielsweise die von der Fachkraft selbst zu tragenden Gebühren eines externen Visumdienstleisters nach § 14. Sie dürfen nicht als verdeckte Partnervergütung gestaltet werden.

§ 10a Rückzahlbare Sicherheitsleistung

1. Gesonderte Vereinbarung und Voraussetzungen

Für verbindliche Neuaufnahmen im seit dem 15. September 2026 vorgesehenen Aufnahmeverfahren ist eine rückzahlbare Sicherheitsleistung vorgesehen: 1.000 Euro für Pflege- und MT-Fachkräfte und 2.500 Euro für Ärztinnen und Ärzte. Eine Verpflichtung setzt eine gesonderte, vor der Zahlung ausgehändigte Vereinbarung voraus, die den konkreten Sicherungszweck, die zulässig gesicherten Ansprüche, die Verwahrung und die Rückzahlung eindeutig bezeichnet und rechtlich wirksam ist.

Die Sicherheitsleistung ist ein rückzahlbar hinterlegter Betrag und kein Entgelt für Leistungen von Medeed. Sie dient weder als Einnahme noch zur Finanzierung des Unternehmens oder des Vermittlungsverfahrens. Ohne vorherige gesonderte Vereinbarung über die Voraussetzungen dieses Paragraphen wird keine Einzahlung verlangt.

2. Zeitpunkt der Zahlung

Für Anfrage, Beratung, Aufnahmegespräche, Registrierung und Vermittlung fallen keine Gebühren an. Auch die Sicherheitsleistung wird nicht bei der ersten Anfrage oder während der Beratungs- und Aufnahmeprüfung verlangt.

Die Hinterlegung kommt erst nach mehreren Beratungs- und Aufnahmegesprächen, erfolgreich abgeschlossener Aufnahmeprüfung und verbindlicher Aufnahmezusage in Betracht. Medeed muss die konkrete Vermittlungs- und Vorbereitungsphase mit der Fachkraft abgestimmt und freigegeben haben. Dazu gehören Bewerberprofil, Präsentationsvideo und, soweit erforderlich, der vereinbarte Beginn der Sprachförderung.

Der konkrete Zahlungstermin wird vorab in der gesonderten Vereinbarung festgelegt. Eine bloße Registrierung, eine Partnerempfehlung oder eine unverbindliche Kursplanung löst keine Zahlungspflicht aus. Bereits vorhandene ausreichende Sprachkenntnisse werden berücksichtigt; ein nicht benötigter Sprachkurs wird nicht zur Voraussetzung gemacht.

3. Begrenzter Sicherungszweck

Eine gesonderte Sicherheitsleistungsvereinbarung muss abschließend bezeichnen, welche eigenständig bestehenden, gesetzlich zulässigen Geldansprüche gesichert werden. Die Hinterlegung selbst begründet keinen Schadensersatz- oder Kostenerstattungsanspruch. Sind keine konkreten zulässigen Ansprüche wirksam als Sicherungszweck vereinbart, ist keine Sicherheitsleistung zu erbringen; die zugesagte kostenfreie Leistung wird dann nicht von einer Einzahlung abhängig gemacht.

Nicht gesichert werden Vermittlungsvergütung, Sprach- oder Vorbereitungskurskosten, sonstige Anwerbungskosten, allgemeiner Bearbeitungsaufwand, entgangene Arbeitgeberhonorare oder pauschale Abbruchkosten. Die Sicherheitsleistung darf insbesondere nicht zur Finanzierung von Lehrkräften, Prüfungen, Übersetzungen, Legalisationen, Anerkennung, Videos, Personal oder Reisen verwendet werden.

Die Fachkraft darf das Verfahren beenden, Arbeitsangebote ablehnen und andere Vermittler nutzen. Allein daraus entstehen weder eine Zahlungspflicht noch ein Recht zum Einbehalt der Sicherheitsleistung. Eine ausschließliche Bindung an Medeed wird nicht begründet.

4. Einzahlung und Verwahrung

Eine vereinbarte Einzahlung erfolgt ausschließlich auf das offiziell bezeichnete deutsche Medeed-Treuhandkonto. Medeed ist Kontoinhaber; jeder Betrag wird der jeweiligen Fachkraft namentlich und mit einer persönlichen Kautions-ID zugeordnet. Die persönliche Zuordnung ist von der bankseitigen Kontoinhaberschaft zu unterscheiden.

Der Betrag wird getrennt vom operativen Geschäftsvermögen verwahrt. Er dient nicht als Betriebsmittel und wird weder für eigene Ausgaben von Medeed noch für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers verwendet. Kontoinhaber, Bankverbindung, treuhänderische Zuordnung sowie Verwahrungs- und Verfügungsbedingungen werden der Fachkraft vor Einzahlung in speicherbarer Form mitgeteilt.

Zahlungen an Recruiting-Partner, Mitarbeiter, Privatkonten oder nicht bezeichnete Dritte sind ausgeschlossen. Nach Eingang erhält die Fachkraft über das MedPortal eine Bestätigung mit Betrag, Datum, persönlicher Kautions-ID und den vorgesehenen Verifikationsangaben. Tatsächlich gutgeschriebene Guthabenzinsen werden der Fachkraft zugeordnet.

5. Reguläre Rückzahlung

Die vollständige Rückzahlung des hinterlegten Betrags von 1.000 beziehungsweise 2.500 Euro erfolgt innerhalb von sieben Kalendertagen, nachdem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt und Medeed nachgewiesen sind:

  • Die Fachkraft ist nach Deutschland eingereist.
  • Ihr eigenes, für die Auszahlung rechtlich nutzbares Bankkonto wurde mitgeteilt. Ein erreichbares SEPA-Konto wird nicht allein wegen einer ausländischen IBAN abgelehnt.
  • Der erste Arbeitstag beim vermittelten Arbeitgeber hat stattgefunden und ist bestätigt oder anderweitig nachvollziehbar nachgewiesen.

Eine zusätzliche Mindestbeschäftigungsdauer, der Ablauf der Probezeit oder die Bezahlung einer Medeed-Rechnung durch den Arbeitgeber sind hierfür nicht erforderlich. Interne Freigabeabläufe dürfen den Fristbeginn nicht verzögern. Die Frist beginnt am Tag nach Vorliegen der letzten Voraussetzung.

Medeed zieht keine Bearbeitungs- oder Verwahrungsgebühr vom Rückzahlungsbetrag ab. Erforderliche Abrechnungen über tatsächlich gutgeschriebene Zinsen erfolgen zusätzlich.

6. Beendigung oder Scheitern vor Arbeitsbeginn

Wird das vereinbarte Verfahren vor dem ersten Arbeitstag endgültig beendet, entfällt grundsätzlich der Sicherungszweck. Der Betrag wird innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Beendigung und Mitteilung einer rechtlich nutzbaren Bankverbindung zurückgezahlt; Absatz 7 bleibt maßgeblich.

Dies gilt insbesondere, wenn Medeed die zugesagte Vermittlung aus einem von Medeed zu vertretenden Grund nicht durchführen kann, Medeed das Verfahren beendet oder der Arbeitgeber das konkrete Angebot ohne Verschulden der Fachkraft zurückzieht.

Eine Visumablehnung oder ein anderes behördliches Hindernis begründet für sich genommen keinen Zahlungsanspruch gegen die Fachkraft. Wird das Verfahren deshalb beendet, gilt die Rückzahlungsregel dieses Absatzes. Eine gemeinsam vereinbarte Fortsetzung setzt eine nachvollziehbare weitere Planung voraus.

Schwere Krankheit, außergewöhnliche familiäre Ereignisse oder andere erhebliche persönliche Hindernisse werden bei Fristen und Fortsetzungsmöglichkeiten berücksichtigt. Entscheidet sich die Fachkraft für die Beendigung, entsteht daraus allein kein Einbehaltungsrecht.

Bei einer Rückzahlung vor Einreise wird kein deutsches Bankkonto verlangt. Rechtlich zulässige alternative Auszahlungswege werden abgestimmt. Zwingende Zahlungsverkehrsbeschränkungen sind zu dokumentieren und der Fachkraft mitzuteilen; sie führen nicht zum Verlust ihres Guthabens.

7. Kein automatischer Verfall; begrenzte Verrechnung

Ein freiwilliger Abbruch, eine fehlende Rückmeldung, das Ablehnen eines Arbeitsplatzes, eine Kündigung, ein Arbeitgeberwechsel oder die Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts führen nicht automatisch zum Verlust der Sicherheitsleistung.

Eine Verrechnung durch Medeed ist nur möglich, wenn der betreffende Anspruch tatsächlich besteht, vom wirksam vereinbarten Sicherungszweck umfasst und entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Medeed legt Rechtsgrund, Berechnung und Belege in Textform offen. Die Fachkraft erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine bloß behauptete oder noch geprüfte Forderung genügt nicht für einen Einbehalt.

Ein verbleibendes Guthaben wird innerhalb der jeweils geltenden Rückzahlungsfrist ausgezahlt. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere wegen vorsätzlicher Täuschung oder wissentlich gefälschter Unterlagen, können unabhängig davon verfolgt werden; ihre Voraussetzungen werden nicht durch diese AGB fingiert.

8. Eigenständigkeit und gesetzliche Rechte

Die Sicherheitsleistung ist von der durch Medeed gestellten Wohnungskaution und dem freiwilligen Willkommensdarlehen getrennt. Sie darf nicht automatisch mit einem Darlehen oder familienbezogenen Ausgaben verrechnet werden.

Ist eine Sicherheitsleistungsvereinbarung unwirksam oder eine Einzahlung ohne wirksame Grundlage erfolgt, richten sich Rückzahlung und weitere Rechte nach dem Gesetz. Ein gesetzlicher Rückzahlungsanspruch darf dann nicht bis zur Einreise oder Arbeitsaufnahme aufgeschoben werden.

§ 11 Finanzierung der Anwerbungs- und Vermittlungskosten

  1. Die Einrichtung trägt das vereinbarte Vermittlungshonorar und die vertraglich abgestimmten Anwerbungskosten. Medeed übernimmt beziehungsweise finanziert die zugesagten Leistungen vor und rechnet sie nach Einreise und Arbeitsbeginn entsprechend dem Arbeitgebervertrag ab.
  2. Medeed trägt sämtliche Kosten der bestätigten Sprachförderung nach § 12. Bei selbst organisiertem Unterricht umfasst dies insbesondere Lehrkräfte, Kursorganisation und die vereinbarten Unterrichts- und Lernmaterialien. Werden externe Sprachschulen oder Lehrkräfte eingesetzt, bezahlt Medeed auch deren bestätigte Leistungen unmittelbar. Die Fachkraft zahlt hierfür weder Kursgebühren noch einen Eigenanteil.
  3. Bei anderen Leistungen wird vorab festgehalten, ob Medeed selbst beauftragt und bezahlt oder eine ausdrücklich freigegebene eigene Auslage erstattet. Für den Einreiseflug gilt ausschließlich das Buchungsmodell nach § 15.
  4. Höchstbeträge begründen keinen Anspruch auf pauschale Barauszahlung. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht an die Fachkraft ausgezahlt. Notwendige Mehrkosten und die weitere Durchführung werden vorab geklärt; es entsteht keine automatische Zahlungspflicht der Fachkraft.
  5. Die zugesagten Leistungen bleiben unabhängig von der Abrechnung mit dem Arbeitgeber verbindlich. Sicherheitsleistung, Wohnungskaution und Willkommensdarlehen finanzieren weder Sprachförderung noch Anwerbung oder Vermittlung.

§ 12 Medeed-Sprachförderungsprogramm und Sprachprüfung

  1. Das Medeed-Sprachförderungsprogramm richtet sich an verbindlich aufgenommene Pflege- und MT-Fachkräfte sowie Ärztinnen und Ärzte. Eine Aufnahme ist auch ohne Deutschkenntnisse möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Registrierung allein ist keine Kurszusage.
  2. Medeed organisiert Unterricht, Lehrkräfte, Gruppen und Lernplan. Beauftragte Lehrkräfte oder externe Anbieter können einbezogen werden; die organisatorische Verantwortung für das zugesagte Programm bleibt bei Medeed. Eine Eigenschaft als staatlich anerkannte Sprachschule oder Prüfungsstelle wird damit nicht behauptet.
  3. Der Lernplan berücksichtigt Ausgangsniveau, Beruf, Anerkennungsweg und erforderliche Nachweise. Pflege- und MT-Fachkräfte werden auf B1 und entsprechend dem bestätigten Bedarf B2 vorbereitet. Für Ärzte ist B2 das allgemeine Sprachziel; bei bestätigtem Bedarf kommt die Vorbereitung auf ärztliche Fachsprache auf C1-Niveau hinzu. Allgemeines C1, medizinische Fachsprache und Fachsprachenprüfung sind zu unterscheiden.
  4. Vor Beginn erhält die Fachkraft im MedPortal eine speicherbare Bestätigung über Lernziel, Abschnitte, Beginn, Stundenumfang, Termine, enthaltene Leistungen und Teilnahmebedingungen. Medeed übernimmt sämtliche Kosten dieses Umfangs einschließlich Lehrkräften, Organisation, Materialien, internen Tests sowie vereinbarter Prüfungs- und Gesprächsvorbereitung. Externe Anbieter werden direkt bezahlt. Die Fachkraft muss keine Kursgebühren vorstrecken oder nachträglich erstatten.
  5. Online-Unterricht und Lernzeiten berücksichtigen Schichtdienst, Zeitzonen, Ruhezeiten, Lernstand und verfügbare Gruppen. Dafür übermittelt die Fachkraft nur ihre eigenen erforderlichen Dienstzeiten; Patienten- und nicht benötigte Kollegendaten sind zu entfernen. Beliebige Kurszeiten und eine feste Lerndauer werden nicht zugesagt.
  6. Allgemeines Deutsch wird mit beruflicher Kommunikation verbunden: Patientengespräche, Übergaben, Dokumentation, Teamkommunikation und bei Ärzten insbesondere Anamnese, Befunddarstellung und Arztbriefe. Übungen und Rollenspiele bereiten auch auf Arbeitgebergespräche und Sprachtests vor. Fachliche Anerkennung und Kenntnisprüfung werden dadurch nicht ersetzt.
  7. Vorhandene Zertifikate und Lernstände werden geprüft. Ein Wechsel aus einem anderen Kurs in einen passenden Medeed-Abschnitt ist nach Einstufung möglich. Früher selbst gebuchte oder bezahlte Kurse werden ohne vorherige verbindliche Zusage nicht erstattet; bestehende weitergehende Zusagen bleiben bestehen.
  8. Medeed erstattet einmalig eine erfolgreich bestandene, erforderliche und vorab bestätigte allgemeine Deutschprüfung bis höchstens 350 Euro tatsächlicher Prüfungsgebühr. Für Pflege/MT gilt grundsätzlich B1, stattdessen B2 nur nach Freigabe. Für Ärzte gilt grundsätzlich B2, stattdessen B1 nur nach Freigabe. Es wird nicht automatisch jeweils eine Prüfung beider Niveaus erstattet.
  9. Die Fachkraft wählt Anbieter, Ort und Termin selbst und stimmt die Erstattungsfähigkeit vor Buchung mit Medeed ab. Sie bezahlt zunächst selbst und reicht Rechnung, Zahlungsbeleg und erfolgreichen Nachweis im MedPortal ein. Die Erstattung erfolgt nach § 17 nach Einreise und erstem Arbeitstag. Nicht bestandene Versuche, weitere Prüfungen und Wiederholungsgebühren sind ohne gesonderte Zusage nicht umfasst. Die Anerkennung des Zertifikats durch die zuständige Stelle ist zu beachten.
  10. Gebühren ärztlicher Fachsprachenprüfungen, Kenntnisprüfungen und anderer berufsrechtlicher Prüfungen gehören nicht automatisch zur Erstattung für eine allgemeine B1-/B2-Prüfung. Ihre Finanzierung ist vor Buchung gesondert zu klären. Eine zugesagte C1-Fachsprachenvorbereitung umfasst nicht automatisch sämtliche Prüfungsgebühren.
  11. Die Einreise beendet einen bereits bestätigten Förderumfang nicht automatisch. Zusätzliche Kurse nach Einreise außerhalb der Zusage erfordern eine Vereinbarung über Umfang und Kostenträger; sie werden der Fachkraft nicht ohne Zustimmung kostenpflichtig gebucht.
  12. Eigene Medeed-Kurse stehen ausschließlich aufgenommenen Fachkräften offen. Familienmitglieder können auch gegen Bezahlung nicht teilnehmen. Medeed365 kann bei der Suche nach externen Kursen helfen; deren Kosten trägt die Familie, soweit keine andere Stelle eine Förderung bewilligt.
  13. Die nachstehenden Regeln gelten für Pflege-, MT- und Ärztegruppen gleichermaßen. Sie werden vor Kursbeginn erläutert und wirksam vereinbart. Prüfungserfolg, feste Lerndauer und bestimmte Behördenentscheidungen werden nicht garantiert.

Interne Tests und nächster Kursabschnitt

Jeder vereinbarte Kursabschnitt endet mit einem internen Lernstandstest, beispielsweise A1.1, A1.2, A2.1, A2.2, B1.1, B1.2 sowie weiteren B1-, B2- oder fachsprachlichen Abschnitten entsprechend dem Lernplan. Übungen und Rückmeldungen bereiten auf die Tests vor. Lernziele, Bewertungsmaßstab und Bestehensanforderungen werden vorher erläutert. Teilnahme, Ergebnisse und weiterer Lernbedarf werden im MedPortal dokumentiert.

Der nächste aufbauende Abschnitt beginnt erst nach bestandenem internem Test. Bei Nichtbestehen werden Nacharbeit und ein geeigneter Wiederholungs- oder Anschlussweg besprochen. Unbegrenzte Kurswiederholungen werden nicht zugesagt. Interne Tests ersetzen keine behördlich verlangten Zertifikate und keine Fachsprachenprüfung. Über die weitere Teilnahme entscheidet eine zuständige Person, nicht ausschließlich ein automatisiertes System.

Teilnahme und drei Fehlzeiten je Kursabschnitt

Als Fehlzeit zählt ein vollständig versäumter, im persönlichen Lernplan verbindlich vereinbarter Unterrichtstermin. Ein Termin wird nicht mehrfach nach der Zahl seiner Unterrichtsstunden gezählt. Kursabschnitt und Termine sind vorher im MedPortal erkennbar.

Nach der ersten anrechenbaren Fehlzeit je Kursabschnitt erfolgt eine dokumentierte Mitteilung, nach der zweiten eine letzte Warnung. Bei der dritten endet grundsätzlich die kostenfreie Medeed-Sprachförderung für den betreffenden Verlauf. Entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten können zählen. Von Medeed abgesagte oder vorab einvernehmlich verlegte Termine zählen nicht. Nacharbeit löscht einen versäumten Termin nicht automatisch aus der Dokumentation.

Vor einer Entscheidung können Erfassungsfehler und besondere Umstände zur Prüfung mitgeteilt werden. Bei nachgewiesenen außergewöhnlichen Härtefällen, insbesondere stationärer Behandlung oder vergleichbar schwerwiegenden Umständen, kann Medeed im Einzelfall eine Ausnahme oder Nachholmöglichkeit gewähren; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Notwendige angemessene Anpassungen, insbesondere bei Behinderung, bleiben zu berücksichtigen.

Verspätungen und teilweise versäumte Termine werden getrennt dokumentiert. Sie werden ohne vorab mitgeteilte nachvollziehbare Regel nicht nachträglich in vollständige Fehlzeiten umgerechnet. Eine Beendigung des gesamten Vertrags richtet sich nach § 7 der AGB und den gesetzlichen Voraussetzungen.

Kamera und aktive Mitarbeit

Während des vereinbarten Live-Unterrichts bleibt die Kamera grundsätzlich eingeschaltet. Die Fachkraft muss für die Lehrkraft erkennbar und ansprechbar sein, dem Unterricht folgen und bei Übungen aktiv mitarbeiten. Hintergrundunschärfe oder ein geeigneter virtueller Hintergrund sind zulässig. Pausen, technische Störungen und vorab abgestimmte oder akut erforderliche Ausnahmen werden berücksichtigt; die Lehrkraft ist möglichst sofort zu informieren.

Bei ausgeschalteter Kamera wird zunächst der Grund geklärt und zur Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Teilnahme aufgefordert. Wird diese trotz Hinweises bewusst verweigert und liegt kein berechtigter Ausnahmegrund vor, kann die Fachkraft aus der laufenden Unterrichtseinheit ausgeschlossen werden. Wiederholte oder fortgesetzte erhebliche Pflichtverletzungen können nach dokumentierter Abmahnung und Gelegenheit zur Abhilfe zur Beendigung der Kursteilnahme führen. Gesetzlich zulässige Maßnahmen bei besonders schwerwiegenden Verstößen bleiben möglich.

Ein einmaliger technischer Ausfall oder eine berechtigte kurze Unterbrechung führt nicht automatisch zum dauerhaften Ausschluss. Der Ausschluss aus einer teilweise besuchten Stunde zählt nicht ohne Weiteres als vollständig versäumter Termin. Die Kameraanforderung erlaubt keine automatische Aufzeichnung.

Nachbereitung und Aufzeichnungen

Freigegebene Unterrichtsaufzeichnungen und Übungsmaterialien stehen im MedPortal zur Nachbereitung bereit. Dazu gehören je nach Abschnitt Hausaufgaben, Hör- und Leseübungen sowie Aufgaben zum Sprechen und Schreiben. Das Ansehen einer Aufzeichnung ersetzt einen vereinbarten Live-Termin nicht automatisch.

Wären Teilnehmende in Aufzeichnungen erkennbar, werden Zweck, Umfang, Zugriff und Speicherdauer vorher erläutert und erforderliche gesonderte Einwilligungen eingeholt. Die Ablehnung einer freiwilligen Aufnahme darf nicht als Fehlzeit oder Kameraverweigerung gelten. Teilnahme ohne Aufzeichnung der betroffenen Person ist zu ermöglichen, etwa durch Aufzeichnung ausschließlich der Lehrkraft und Lernmaterialien.

Fehlzeiten, Nichtbestehen, eine Kurspause oder wirksame Beendigung führen nicht zu einer nachträglichen Rechnung für zugesagte kostenfreie Kurse, zu einer Vertragsstrafe oder zum automatischen Verlust der Sicherheitsleistung. Offene Schritte, Unterlagen und bestehende Ansprüche werden geordnet abgeschlossen.

Verbindlicher Unterricht und Alternativblöcke

Eine von Medeed bestätigte Sprachförderung ist kostenfrei und zugleich verbindlicher Bestandteil des vereinbarten Vorbereitungs- und Vermittlungsprozesses. Sie umfasst grundsätzlich drei reguläre Unterrichtstermine pro Woche sowie eine verpflichtende Wochenend-Einheit für Wiederholung, Fragen, Vertiefung und Nachhilfe. Bei Schichtarbeit oder anerkannten zeitlichen Verpflichtungen können verfügbare Alternativblöcke abgestimmt werden. Ein ordnungsgemäß bestätigter Blockwechsel ist keine Fehlzeit. Die bestätigte B1-/B2-Prüfungsvorbereitung und interne Sprachstandsfeststellungen sind ebenfalls kostenfrei.

Abbruch, Ausschluss und Fortführung

Bei Abbruch oder Ausschluss wird der weitere Vermittlungsprozess grundsätzlich ausgesetzt. Die Fachkraft erhält einmalig sechs Monate ab Mitteilung, um das erforderliche anerkannte Sprachzertifikat eigenständig vorzulegen und die interne Medeed-Sprachstandsfeststellung erfolgreich zu bestehen. Werden beide Voraussetzungen fristgerecht erfüllt, kann der Prozess fortgesetzt werden. Andernfalls kann Medeed das Vertrags- beziehungsweise Vermittlungsverhältnis nach Vertrag und Gesetz beenden. Ein Anspruch auf erneute kostenlose Wiederholung bereits begonnener oder abgebrochener Kursstufen besteht nicht.

Ein für Aufnahme oder Fortführung bei Medeed eingereichtes Sprachzertifikat darf grundsätzlich nicht älter als zwölf Monate sein. Für Anerkennungs-, Fachkräfte-, Vorabzustimmungs-, Visa- und Botschaftsprozesse müssen die jeweils erforderlichen aktuellen Nachweise vorliegen. Behördliche Anforderungen bleiben unberührt.

§ 13 Übersetzung, Beglaubigung und Legalisation

  1. Medeed erstattet die vorher bestätigten notwendigen Übersetzungen, Beglaubigungen und Legalisationen zusammen bis höchstens 500 Euro je Fachkraft. Die Grenze gilt insgesamt, nicht je Dokument oder Leistungsart.
  2. Die Fachkraft bezahlt die abgestimmten Leistungen zunächst selbst und lädt Rechnungen sowie Zahlungsbelege im MedPortal hoch. Die Erstattung erfolgt nach Einreise und erstem Arbeitstag nach § 17. Ausdrücklich abweichende direkte Beauftragungen oder weitergehende frühere Zusagen bleiben bestehen.
  3. Erfasst sind ausschließlich erforderliche eigene Fachkraft- und Anerkennungsunterlagen einschließlich der benötigten Nachweise für das abgestimmte Fachkräfte- und Visumverfahren. Private Dokumentenvorhaben und Verfahren der Familie gehören nicht dazu.
  4. Die Anforderungen an Übersetzung, Apostille, Legalisation und Echtheitsprüfung richten sich nach Dokument und zuständiger Stelle. Medeed stimmt den erforderlichen und erstattungsfähigen Umfang vorher mit der Fachkraft ab. Die Fachkraft wählt und beauftragt die geeignete unabhängige Übersetzungs- beziehungsweise Urkundenstelle selbst und veranlasst die erforderlichen Schritte. Recruiting-Partner dürfen diese Leistungen innerhalb des Medeed-Verfahrens weder selbst anbieten noch im Namen der Fachkraft übernehmen oder beauftragen. Die Fachkraft prüft die Annahmevorgaben der zuständigen Behörde; eine Kostenzusage ersetzt diese nicht. Notwendige Mehrkosten werden vorher geklärt; eine automatische zusätzliche Zahlungspflicht entsteht nicht.
  5. Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen, Apostillen, Legalisationen und sonstige Unterlagen der Angehörigen werden nicht übernommen. Gemeinsame Urkunden werden ihrem tatsächlichen Verfahrenszweck zugeordnet; familienbezogene Kosten werden nicht über den Höchstbetrag der Fachkraft abgerechnet.

§ 14 Anerkennungs-, Visa-, Versicherungs- und Verfahrenskosten

  1. Medeed koordiniert das vereinbarte Anerkennungs- und Fachkräfteverfahren und übernimmt die erforderlichen, vorab zugesagten öffentlichen Gebühren der Fachkraft. Dazu können Anerkennung, Urkunden, Gutachten, erforderliche ZAB-Bewertungen und das beschleunigte Fachkräfteverfahren gehören. Einbezogene Positionen und direkte Bezahlung oder Erstattung werden vorab im MedPortal bestätigt. Nicht jedes Verfahren benötigt jede Position.
  2. Die tatsächliche amtliche Gebühr für das nationale Visum der Fachkraft wird bis höchstens 75 Euro erstattet. Die Fachkraft bezahlt sie zunächst selbst und reicht den Zahlungsbeleg ein. Ermäßigungen und Befreiungen werden berücksichtigt; die Erstattung erfolgt nach § 17. Differenzbeträge werden nicht ausgezahlt.
  3. Externe Visumdienstleistergebühren, beispielsweise von TLScontact, iDATA oder VFS Global, bezahlt die Fachkraft selbst. Sie sind von der amtlichen Visumgebühr getrennt.
  4. Eine erforderliche Übergangs- oder Incoming-Krankenversicherung schließt und bezahlt die Fachkraft selbst. Medeed unterstützt die organisatorische Abstimmung des Zeitraums. Der Versicherungsschutz richtet sich nach Vertrag und gesetzlichen Voraussetzungen.
  5. Laufende Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge sowie Kosten nach der Einreise, beispielsweise Aufenthaltstitelgebühren, werden nicht pauschal übernommen. Abweichende Zusagen werden vorher ausdrücklich dokumentiert.
  6. Angehörige tragen ihre eigenen Visa-, Versicherungs-, Prüfungs-, Übersetzungs- und Verfahrenskosten. Die organisatorische Einbeziehung der Familie ist davon getrennt.

§ 15 Einreiseflug und Ankunft

  1. Medeed organisiert und finanziert den abgestimmten einmaligen Einreiseflug der Fachkraft in der Economy-Class vor. Die Kosten dieses vereinbarten Fluges übernimmt Medeed vollständig. Die Fachkraft muss die Flugkosten weder vorstrecken noch einen Eigenanteil daran leisten.
  2. Medeed bucht und bezahlt den Flug selbst nach Abstimmung und bei Vorliegen der erforderlichen Reisevoraussetzungen. Selbst von der Fachkraft gebuchte Flugtickets werden im Rahmen dieses Leistungsmodells nicht erstattet. Gesetzliche Ansprüche wegen einer von Medeed zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
  3. Zielflughafen, Ankunftszeit, vereinbarte Abholung und Weiterfahrt zur Unterkunft werden vor der Reise mitgeteilt. Die Fachkraft informiert Medeed über bekannt gewordene Änderungen und Verspätungen.
  4. Flüge und weitere Reiseausgaben von Familienmitgliedern trägt die Familie selbst. Ihre organisatorische Einbeziehung wird gesondert abgestimmt.

§ 15a Deutsche SIM-Karte und Erreichbarkeit

Medeed stellt die vereinbarte deutsche SIM-Karte beziehungsweise eSIM mit dem bestätigten Startpaket bereit und trägt dessen Kosten. Dies wird nach Möglichkeit bereits im Herkunftsland organisiert. Registrierung, Aktivierung, Nutzungsbeginn, Datenvolumen, Laufzeit und etwaige Nutzung vor Einreise werden vorher erläutert; eine Nutzung in jedem Land wird nicht zugesagt.

Weitere Aufladungen, Tarifverlängerungen und Zusatzleistungen bezahlt die Fachkraft selbst. Für Angehörige werden keine Karten oder Tarife finanziert. Es besteht kein Anspruch auf Barauszahlung anstelle dieser Leistung.

§ 16 Erste Unterkunft einschließlich Nebenkosten

  1. Medeed stellt der Fachkraft zur Überbrückung für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate eine erste Unterkunft einschließlich Nebenkosten kostenlos bereit. Die konkrete Dauer richtet sich nach der Vereinbarung mit der einstellenden Einrichtung beziehungsweise dem Krankenhaus und wird der Fachkraft vor Einreise bestätigt.
  2. Anschrift, Nutzungszeitraum, Umfang der Unterbringung und die anschließend anfallenden Kosten werden vor Einreise festgelegt. Die organisatorische Unterstützung bei der weiteren Wohnungssuche umfasst keine automatische Übernahme späterer Miet- oder Lebenshaltungskosten.
  3. Ist für diese erste Unterkunft eine Wohnungskaution als mietvertragliche Sicherheitsleistung erforderlich, stellt Medeed den Betrag bereit. Der nach der mietvertraglichen Abrechnung freigegebene Kautionsbetrag ist an Medeed zurückzuzahlen. Soweit erforderlich, wird die entsprechende Empfangs- oder Rückzahlungsregelung mit den Mietvertragsparteien gesondert vereinbart. Die Fachkraft erhält daraus keinen eigenen Auszahlungsanspruch.
  4. Vermieterabrechnung, gesetzliche Mieterrechte und etwaige Verantwortlichkeit für konkrete Schäden richten sich nach dem Mietverhältnis und dem Gesetz. Eine pauschale Schadenshaftung der Fachkraft wird nicht begründet.
  5. Die Unterkunft der Fachkraft ist nicht automatisch für Angehörige geeignet oder für deren Mitnutzung freigegeben. Familienbezogene Miet-, Neben- und Kautionskosten werden nicht übernommen oder vorfinanziert. Vor einer gemeinsamen Unterbringung werden Nutzung und Kostenanteile ausdrücklich geklärt.
  6. Die Wohnungskaution ist von der Sicherheitsleistung nach § 10a getrennt. Für die Rückzahlung der Wohnungskaution gilt die mietvertragliche Abrechnung, nicht die Sieben-Tage-Frist des § 10a.

§ 16a Medeed365 und Familienintegration

  1. Medeed365 umfasst die vereinbarte persönliche und organisatorische Begleitung der Fachkraft und ihrer einbezogenen Familie für zwölf Monate ab Einreise der Fachkraft. Beginn und Ende werden im MedPortal dokumentiert. Später einreisende Angehörige werden innerhalb dieses gemeinsamen Zeitraums begleitet; ihre Einreise startet keine zusätzlichen zwölf Monate.
  2. Die ersten drei Tage dienen der vereinbarten persönlichen Orientierung: Ankunft, Unterkunft, wichtige Wege und Anlaufstellen. Die Vorstellung beim Arbeitgeber wird im vereinbarten Umfang begleitet. Die Termine berücksichtigen Ankunft, Öffnungszeiten und Dienstbeginn.
  3. Ein zuständiger Mentor begleitet die Zusammenarbeit mit Fachkraft und Einrichtung, unterstützt durch die jeweiligen Fachbereiche. Der Medeed365-Mentorenplan sieht sieben gemeinsame Gespräche vor. Private Familien-, Gesundheits- und Finanzangelegenheiten werden dabei nicht ohne Rechtsgrundlage gegenüber der Einrichtung offengelegt.
GesprächVorgesehener ZeitpunktSchwerpunkt
StartgesprächEtwa zwei Wochen nach ArbeitsbeginnErste Erfahrungen, Zuständigkeiten, Einarbeitung.
OrientierungsgesprächEtwa vier Wochen nach ArbeitsbeginnVerständigung, Aufgaben und Team.
EntwicklungsgesprächEtwa drei Monate nach ArbeitsbeginnFortschritt, Unterstützungsbedarf und Ziele.
Vorbereitungsgespräch zur ProbezeitEtwa vier Wochen vor Ende der ProbezeitRückmeldungen und notwendige Verbesserungen.
ProbezeitgesprächEtwa ein bis zwei Wochen vor Ende der ProbezeitEinschätzung und weitere Zusammenarbeit.
StabilisierungsgesprächIm neunten Monat der BegleitungBerufliche Entwicklung und Alltag.
JahresgesprächVor Ende der zwölfmonatigen BegleitungErgebnisse, offene Anliegen und nächste Zuständigkeiten.
  1. Die Termine werden auf tatsächlichen Arbeitsbeginn, Probezeit und Begleitungszeitraum abgestimmt. Bei kürzerer Probezeit werden deren Gespräche vorgezogen. Bei späterem Arbeitsbeginn wird die Planung innerhalb der vereinbarten Begleitung angepasst. Zusätzliche Gespräche sind bei Bedarf möglich; sieben Gespräche sind keine Obergrenze notwendiger Unterstützung.
  2. Die Begleitung umfasst nach Bedarf insbesondere Anmeldung, Konto, Steuer-ID, Versicherung, Aufenthaltsanträge, Behördenbegleitung, Briefservice, Wohnungssuche, Strom- und Gasanmeldung, Kita, Schule, ärztliche Anlaufstellen, mögliche Familienleistungen und Alltagsorganisation. Organisatorische Hilfe bei Führerscheinanträgen und der Zusammenstellung selbst benötigter Vertragsunterlagen kann einbezogen werden. Gebühren, Miete, medizinische Leistungen, Kaufpreise und Finanzierungskosten werden dadurch nicht übernommen.
  3. Mit erforderlicher Vollmacht werden Aufenthaltsanträge vorbereitet, über den zugelassenen Behördenweg eingereicht und nachverfolgt. Checklisten, Nachweise und Rückfragen laufen über das MedPortal. Ein Upload dort ist noch keine behördliche Antragstellung. Persönliche Vorsprache und Fingerabdruckabnahme erfolgen bei der zuständigen Behörde; Medeed organisiert die vereinbarte Begleitung.
  4. Ehepartner und minderjährige ledige Kinder werden soweit gesetzlich möglich bereits im Verfahren nach § 81a AufenthG berücksichtigt. Persönliche Anträge, eigene Visa und individuelle Voraussetzungen bleiben erforderlich. Auf gesonderten Wunsch kann Medeed auch bei der beruflichen Orientierung beziehungsweise Vermittlung eines Ehepartners im zulässigen Umfang unterstützen; eine Beschäftigung wird nicht garantiert.
  5. Der Briefservice unterstützt beim Einordnen von Schreiben, Erkennen von Fristen und Vorbereiten von Antworten. Unterlagen sind vollständig und rechtzeitig hochzuladen; bekannte Fristen sind anzugeben. Rechts-, Steuer-, medizinische oder regulierte Finanzberatung wird nur durch hierzu befugte Stellen erbracht. Die Unterstützung ersetzt keine ärztliche Behandlung und keine eigene Kreditentscheidung.
  6. Die Hotline 0800 144 7777 ist innerhalb Deutschlands kostenfrei und rund um die Uhr erreichbar. Außerhalb der mitgeteilten Servicezeiten dient sie ausschließlich dringenden Notfällen der Betreuung. Allgemeine Fragen werden während der Servicezeiten beziehungsweise im MedPortal bearbeitet. Für vorgangsbezogene Auskünfte gelten Kennung und sechsstellige Telefon-PIN nach § 6. Die Hotline ersetzt nicht den medizinischen oder polizeilichen Notruf.
  7. Die organisatorische Familienbegleitung ist enthalten. Persönliche Familienausgaben wie Flüge, Unterlagen, Visa, Versicherungen, Kurse, Prüfungen, SIM-Karten, Wohnen und Lebenshaltung bezahlt die Familie selbst. Bei externen Kursen für Angehörige kann Medeed organisatorisch unterstützen; eigene Medeed-Kurse sind auch gegen Bezahlung ausgeschlossen.
  8. Fachliche Einarbeitung, Dienstplanung und Arbeitgeberpflichten verbleiben bei der Einrichtung. Ein Arbeitgeberwechsel beendet bestehende Betreuungsansprüche nicht automatisch. Anpassungen werden gemäß Vereinbarung und gesetzlichen Rechten abgestimmt.

§ 17 Direktübernahme und Erstattung eigener Auslagen

  1. Vor kostenrelevanten Beauftragungen erhält die Fachkraft im MedPortal eine Übersicht über direkte Leistungen, erstattungsfähige Auslagen, Höchstbeträge und eigene Kosten.
  2. Medeed finanziert das bestätigte Sprachprogramm und bucht und bezahlt den abgestimmten Economy-Einreiseflug. SIM-Startpaket, vereinbarte Übergangsunterkunft einschließlich Nebenkosten und erforderliche Wohnungskaution werden nach §§ 15a und 16 bereitgestellt. Hierfür ist keine eigene Vorleistung vorgesehen.
  3. Freigegebene Übersetzungs-, Beglaubigungs- und Legalisationskosten, die eine erfolgreiche bestätigte allgemeine Sprachprüfung sowie die amtliche Visumgebühr bezahlt die Fachkraft zunächst selbst. Sie werden gegen Beleg im jeweiligen Kostenrahmen erstattet. Weitere öffentliche Gebühren richten sich nach der zuvor bestätigten Abwicklung gemäß § 14.
  4. Die Erstattung wird unmittelbar zur Überweisung angewiesen, sobald die Fachkraft nach Deutschland eingereist ist, der erste tatsächliche Arbeitstag bestätigt oder nachvollziehbar nachgewiesen ist und die vollständigen erforderlichen Belege sowie ein eigenes rechtlich nutzbares Auszahlungskonto vorliegen. Üblicherweise wird das eigene deutsche Konto genutzt. Ein erreichbares SEPA-Konto wird nicht allein wegen einer ausländischen IBAN abgelehnt. Banklaufzeiten können die Gutschrift beeinflussen.
  5. Belege werden zeitnah geprüft; fehlende Angaben werden konkret mitgeteilt. Es gibt keine zusätzliche Wartefrist bis zum Probezeitende oder bis zur Bezahlung einer Arbeitgeberrechnung. Interne Bearbeitung darf bestehende Ansprüche nicht unangemessen verzögern.
  6. Nicht freigegebene eigene Ausgaben, selbst gebuchte Flüge und Familienkosten werden durch einen Upload nicht erstattungsfähig. Direkt bezahlte Leistungen werden nicht erneut erstattet. Höchstbeträge sind keine pauschalen Auszahlungsbeträge. Weitergehende Zusagen und gesetzliche Ansprüche bleiben bestehen.
  7. Erstattungen, persönliche Sicherheitsleistung, Wohnungskaution und Darlehen werden getrennt dokumentiert. Für die Sicherheitsleistung gilt die besondere Sieben-Kalendertage-Frist nach § 10a.

§ 17a Freiwilliges zinsloses Willkommensdarlehen

  1. Die Fachkraft kann während des Visumverfahrens vor Einreise über das MedPortal ein freiwilliges Willkommensdarlehen beantragen. Eine Auszahlung setzt Prüfung, Genehmigung und einen gesonderten Darlehensvertrag voraus.
  2. Nach dem Regelmodell beträgt das Darlehen bei alleiniger Einreise 1.000 Euro, bei tatsächlicher gemeinsamer Einreise mit Familie 1.500 Euro. Der Familienstand allein begründet keinen Anspruch auf den höheren Betrag.
  3. Die Auszahlung erfolgt nach Ankunft und Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen, insbesondere Wohnsitzanmeldung, Steuer-ID und eigenem, für die Auszahlung rechtlich nutzbarem Bankkonto, durch Überweisung. Ein erreichbares SEPA-Konto wird nicht allein wegen einer ausländischen IBAN abgelehnt. Eine Barauszahlung ist nicht vorgesehen.
  4. Das Darlehen ist zinslos. Die Rückzahlung erfolgt in zwölf monatlichen Raten per Dauerauftrag vom eigenen Konto der Fachkraft. Sie beginnt im dritten Monat nach Auszahlung; konkrete Fälligkeiten und eine gegebenenfalls abweichende Schlussrate zur Rundung werden im Darlehensvertrag festgelegt.
  5. Die Fachkraft ist Darlehensnehmer. Der höhere Familienbetrag ist kein Zuschuss und keine Kostenübernahme für Angehörige. Ein Darlehen ist keine Voraussetzung für die Vermittlung oder die vereinbarte Integrationsbegleitung.
  6. Gesetzliche Informationspflichten, gegebenenfalls erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung und das einschlägige Widerrufsrecht werden im Darlehensprozess gesondert erfüllt. Die Darlehensvereinbarung ersetzt die Sicherheitsleistungsvereinbarung nicht.

§ 18 Aufnahme in das Fachkräfteprogramm

  1. Eine Registrierung, Empfehlung oder Zuordnung zu einem Recruiting-Partner begründet keinen Aufnahmeanspruch. Die endgültige Entscheidung trifft Medeed nach eigener Prüfung.
  2. Die Prüfung berücksichtigt insbesondere Abschluss, mindestens drei Jahre nachgewiesene Berufserfahrung, Anerkennungsmöglichkeiten und eine geeignete berufliche Perspektive. Eine Aufnahme ist ohne vorhandene Deutschkenntnisse möglich. Der tatsächliche Sprachstand wird zur Förderplanung erfasst und ist kein allgemeines sprachliches Mindestkriterium für die Aufnahme. Für spätere Arbeitgebergespräche, Maßnahmen und Beschäftigung werden die jeweils erforderlichen Kenntnisse eingeplant. Interne Gespräche und Fachchecks ersetzen keine behördliche Anerkennung oder staatliche Prüfung.
  3. Vor der verbindlichen Aufnahme finden Beratungs- und Aufnahmegespräche statt. Die Fachkraft erhält Informationen über Leistungen, Vorbereitung, Mitwirkung und finanzielle Bedingungen und Gelegenheit, Verständnisfragen zu stellen. Bewerberprofil und kostenloses Vorstellungsvideo sind feste Bestandteile des Programms für alle aufgenommenen Fachkräfte; ihre Erstellung wird durch Medeed organisiert. Für Verwendung und Datenschutz gilt § 50.
  4. Eine Aufnahmezusage ist weder ein Arbeitsvertrag noch eine Vorabzustimmung oder Visumerteilung. Ein erforderliches Anerkennungsverfahren kann je nach Einreiseweg noch ausstehen.

Mit Vertragsabschluss beginnt die Vorbereitungsphase mit Dokumentenprüfung, bestätigter Sprachförderung, Anerkennungsvorbereitung und weiteren vereinbarten Schritten. Das Anerkennungsverfahren kann bereits vor einer Arbeitgebervorstellung vorbereitet oder eingeleitet werden. Arbeitgebervorstellungen erfolgen grundsätzlich erst nach dem erforderlichen Sprachnachweis und einer vorgesehenen bestandenen internen Sprachstandsfeststellung. Mit ausdrücklicher Vermittlungsfreigabe beginnt die grundsätzlich zwölfmonatige aktive Vermittlungsphase; die vorherige Sprach- und Vorbereitungszeit verkürzt diese zwölf Monate nicht.

§ 19 Richtigkeit der Angaben und Dokumente

  1. Verfahrensrelevante Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Erkennbare Fehler sind zu berichtigen und relevante Änderungen mitzuteilen.
  2. Gefälschte, manipulierte oder wissentlich unrichtige Unterlagen können nach Maßgabe des Gesetzes zu einer Aussetzung oder Beendigung führen. Bei konkretem Verdacht darf Medeed die erforderliche Aufklärung vornehmen und betroffene Schritte vorübergehend aussetzen.
  3. Ein Verdacht allein begründet weder einen Schadensersatzanspruch noch einen Verfall der Sicherheitsleistung. Gesetzliche Meldepflichten und die Rechte der betroffenen Person bleiben unberührt.

§ 19a Persönliche Dokumentenvorlage und sofortige Rückgabe der Originale

  1. Wird die Dokumentenaufnahme vor Einreise über einen zugeordneten Recruiting-Partner durchgeführt, legt die Fachkraft die jeweils angeforderten Unterlagen persönlich am vereinbarten Partnerstandort vor. Dies gilt auch für Nachreichungen in diesem betreuten Aufnahmeweg. Termine werden vorher abgestimmt. Die Übersendung per Post oder Kurier an den Partner oder Medeed ersetzt die persönliche Vorlage nicht und ist für diese Dokumentenaufnahme nicht vorgesehen. Hierfür werden keine Versandkosten erstattet.
  2. Vor jedem Upload durch einen Recruiting-Partner müssen das betreffende Originaldokument und, soweit erforderlich, die zugehörige Originalübersetzung persönlich vorgelegt werden. Der Partner gleicht Person, Dokument und Übersetzung im vereinbarten Prüfungsumfang ab. Er erstellt die benötigten Scans selbst während dieses Termins und lädt ausschließlich diese aus der persönlichen Vorlage erzeugten Kopien in den freigegebenen MedPortal-Vorgang hoch. Eine frühere Vorlage ersetzt die Prüfung des konkret erneut einzureichenden oder geänderten Dokuments nicht. Die Sichtprüfung ist keine behördliche Echtheitsfeststellung und keine Anerkennungsentscheidung.

Die Fachkraft nimmt ihre Originale noch beim selben Termin vollständig wieder mit. Dokumentenart, Vorlagedatum, prüfende Person, erfolgter Abgleich und Rückgabe werden nachvollziehbar dokumentiert; die Fachkraft erhält eine zugängliche Bestätigung. Nicht erforderliche zusätzliche Kopien dürfen nicht angefertigt werden.

  1. Medeed, Recruiting-Partner und die von ihnen eingesetzten Mitarbeiter oder Dienstleister dürfen Originalunterlagen der Fachkraft nicht einbehalten. Dies gilt insbesondere für Reisepässe, Ausweise, Zeugnisse, Diplome, Berufsurkunden und persönliche Personenstandsurkunden. Originale dürfen weder zur Sicherung einer Zahlung noch als Druckmittel oder als Bedingung für die Fortsetzung beziehungsweise Beendigung des Verfahrens zurückbehalten werden.
  2. Fachkräfte werden vor der ersten Vorlage über die persönliche Abgabe, das Scannen und die unmittelbare Rückgabe informiert. Sie wirken bei der Kontrolle der zurückgegebenen Unterlagen mit und melden fehlende Originale unverzüglich. Eine Kenntnisnahme oder Rückgabebestätigung ersetzt keine tatsächlich erfolgte Rückgabe und enthält keinen Verzicht auf Herausgabe-, Ersatz- oder Beschwerderechte.
  3. Die Aufbewahrung erforderlicher digitaler Kopien richtet sich gesondert nach Datenschutz, Zweckbindung und gesetzlichen Fristen. Aus einem zulässigen digitalen Nachweis folgt kein Recht zum Einbehalten des Originals.
  4. Vorgaben einer Behörde zur unmittelbaren Originalvorlage bleiben unberührt. Eine erforderliche Einreichung erfolgt durch die Fachkraft direkt bei der zuständigen Stelle nach deren Vorgaben; eine private Verwahrung durch Medeed oder den Partner wird dadurch nicht erlaubt. Die laufenden eigenen Uploads der Fachkraft nach Einreise über das MedPortal bleiben möglich und erfordern keinen Besuch beim ausländischen Recruiting-Partner.
  5. Die Fachkraft darf selbst erstellte oder von Dritten erhaltene Scans, Fotos, PDF-Dateien und andere digitale Kopien nicht per E-Mail, WhatsApp, Telegram, sonstigen Messengern, Cloudlinks oder vergleichbaren Übermittlungswegen an einen Partner senden, um die persönliche Originalvorlage zu ersetzen. Der Partner darf solche Dateien nicht als geprüfte Unterlagen in das MedPortal übernehmen, auch nicht nach Ausdruck oder erneutem Einscannen. Er fordert stattdessen die persönliche Vorlage an. Die Regel gilt ebenso für Nachreichungen und korrigierte Übersetzungen.
  6. Diese Vorgaben sind verbindliche Medeed-Verfahrens- und Sicherheitsregeln; sie beruhen nicht auf einem pauschalen gesetzlichen Verbot jeder digitalen Dokumentenübermittlung. Allgemeine Nachrichten, gesetzliche Erklärungen und die hierfür vorgesehenen sicheren direkten Portalvorgänge bleiben möglich. Bei einem ausschließlich elektronisch ausgestellten amtlichen Nachweis wird vor seiner Aufnahme ein gesondertes von Medeed freigegebenes Verfahren zur Prüfung der elektronischen Herkunft und Unverändertheit festgelegt. Ein einfacher Ausdruck wird nicht als Papieroriginal ausgegeben.
  7. Vor der ersten Dokumentenaufnahme werden Fachkraft und Partner über diese Regeln informiert. Kenntnisnahme und vereinbarte Bindung werden getrennt von freiwilligen datenschutzrechtlichen Einwilligungen dokumentiert. Ungeprüft eingereichte Dateien können zurückgewiesen und eine erneute ordnungsgemäße Vorlage verlangt werden. Verstöße werden nach §§ 7 und 43 behandelt; sie begründen keinen automatischen Verlust der Sicherheitsleistung und keinen pauschalen Verzicht auf Rechte.

§ 19b Eigene Terminbuchungen und Unterlagenverfahren

  1. Erforderliche eigene Buchungen beziehungsweise Registrierungen für Visa-, Botschafts-, Konsulats- und Legalisationstermine nimmt die Fachkraft persönlich über die von der zuständigen Stelle vorgesehenen offiziellen Verfahren vor. Sie beachtet dortige Kontoregeln, Identitätsangaben und Buchungsvorgaben. Erteilt die zuständige Stelle einen Termin unmittelbar oder über ihr vorgesehenes Verfahren, ist keine zusätzliche eigene Buchung erforderlich.
  2. Recruiting-Partner sowie sonstige von Medeed eingesetzte Vermittlungs- oder Betreuungsbeauftragte dürfen diese Termine nicht stellvertretend reservieren, buchen, kaufen, verkaufen oder weitergeben. Die Fachkraft soll dafür keine privaten Vermittler beauftragen und keine persönlichen Zugangsdaten oder Einmalcodes weitergeben. Die Tätigkeit einer von der Auslandsvertretung offiziell bestimmten Annahmestelle im behördlich vorgesehenen Verfahren wird dadurch nicht untersagt.
  3. Medeed erläutert benötigte Schritte, Unterlagen und offizielle Verfahrenswege. Diese Unterstützung, die Vorbereitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens und eine erteilte Vorabzustimmung ersetzen nicht die persönliche Mitwirkung und begründen keine automatische Befugnis zur fremden Terminbuchung. Recruiting-Partner beschränken sich auf ihre vereinbarte Dokumenten- und Raumbereitstellung.
  4. Unzulässige Drittbuchungen, Mehrfachregistrierungen oder unzutreffende Angaben können nach den Regeln der jeweiligen zuständigen Stelle zur Zurückweisung, Terminlöschung oder Zugangssperre führen. Eine bestimmte Sanktion wird durch diese AGB nicht behauptet oder festgelegt. Medeed informiert die Fachkraft vor dem betreffenden Verfahrensschritt über die ihr bekannten einschlägigen Vorgaben.
  5. Die Fachkraft ist für ihre eigene Beauftragung zulässiger Übersetzungen, Beglaubigungen und erforderlicher Legalisationen verantwortlich. Recruiting-Partner dürfen im Zusammenhang mit dem Medeed-Verfahren dafür keine eigenen Dienstleistungen oder kostenpflichtigen Zusatzpakete anbieten, keine entsprechenden Aufträge der Fachkraft übernehmen und keine Entgelte oder verdeckten Vermittlungsprovisionen vereinnahmen. Die notwendige Beauftragung einer unabhängigen geeigneten Übersetzungs- oder Urkundenstelle durch die Fachkraft bleibt möglich.
  6. Die Fachkraft erhält diese Information vor Beginn des betreffenden Vorgangs; die Bereitstellung und Kenntnisnahme werden nachvollziehbar dokumentiert. Daraus folgt kein Verzicht auf Ansprüche wegen fehlerhafter Information oder eigener Pflichtverletzungen von Medeed beziehungsweise seinen Erfüllungsgehilfen. Die Erstattung freigegebener Unterlagenkosten nach §§ 13 und 17 bleibt von der eigenen Durchführung getrennt.

§ 20 Arbeitgeberkommunikation und freie Entscheidung

Medeed koordiniert Vorstellungen, Gespräche und Verfahrensunterlagen. Die Fachkraft informiert Medeed über für den laufenden Vorgang wesentliche Zusagen und Änderungen. Die unmittelbare Kommunikation mit dem Arbeitgeber bleibt möglich. Diese AGB begründen weder eine ausschließliche Bindung an Medeed noch ein Verbot eigener Bewerbungen oder der Nutzung anderer Vermittler. Die Fachkraft entscheidet selbst über Arbeitsangebote und arbeitsrechtliche Erklärungen.

§ 21 Keine pauschale Vertragsstrafe oder Rückzahlung von Anwerbungskosten

  1. Für die bloße Beendigung des Verfahrens, Nichtannahme eines Arbeitsangebots, Kündigung, einen Arbeitgeberwechsel oder die Ausübung gesetzlicher Rechte wird keine pauschale Vertragsstrafe vereinbart.
  2. Vereinbarte Anwerbungs- und Vermittlungskosten werden nicht allein aufgrund eines solchen Ereignisses auf die Fachkraft übertragen. Auch ein ausgebliebenes Arbeitgeberhonorar begründet keinen Ersatzanspruch gegen die Fachkraft.
  3. Eigenständig bestehende gesetzliche Ansprüche wegen vorsätzlicher Täuschung, Betrug oder wissentlich gefälschter Unterlagen bleiben unberührt. Sie sind nach Grund, Höhe und Ursächlichkeit konkret nachzuweisen; ein automatischer Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung entsteht nicht. Ein späterer Abbruch oder Vermittlerwechsel beweist für sich genommen keine anfängliche Täuschung. Diese Regelung begründet weder einen neuen Anspruch auf Kurskostenerstattung noch eine Beweislastumkehr.
  4. Für jede Verwendung der Sicherheitsleistung gelten zusätzlich die Grenzen des § 10a.

§ 21a Medeed Family & Friends

  1. Für eine ordnungsgemäß registrierte Empfehlung im freiwilligen Programm Medeed Family & Friends wird bei Erfüllung der folgenden Bedingungen eine Prämie von 300 Euro gezahlt. Die empfehlende Person erfasst die Empfehlung im eigenen MedPortal unter „Empfehlung starten“. Erforderliche Zustimmung zur Datenübermittlung und Datenschutzinformation der empfohlenen Person sind vorher sicherzustellen. Ein öffentlicher Einladungslink ersetzt die Registrierung nicht.
  2. Die empfohlene Person muss Medeed bislang unbekannt beziehungsweise noch nicht registriert und keinem bestehenden Partnerverfahren zugeordnet sein, die Aufnahmeprüfung bestehen und aufgrund einer Medeed-Vermittlung die Beschäftigung aufnehmen. Weitere Bedingungen werden vor der verbindlichen Teilnahme bereitgestellt und nur wirksam vereinbart; entstandene Prämienansprüche werden nicht nachträglich eingeschränkt.
  3. Für dieselbe Person wird grundsätzlich nur eine Prämie gezahlt. Bei mehreren Empfehlungen zählt die erste ordnungsgemäß zugeordnete Empfehlung. Die Auszahlung setzt erfolgreiche Vermittlung und tatsächlichen Arbeitsbeginn voraus.
  4. Teilnahme oder Nichtteilnahme beeinflussen das eigene Verfahren nicht. Die Prämie wird nicht mit der Sicherheitsleistung oder einem Darlehen verrechnet. Gesetzliche steuerliche Pflichten bleiben unberührt.

§ 21b Öffentliche Förderprogramme und Familienleistungen

Medeed kann auf öffentliche Förderprogramme sowie mögliche Familienleistungen hinweisen und im vereinbarten Umfang bei organisatorischen Schritten unterstützen. Medeed ist weder Fördergeber noch Bewilligungsstelle. Ein Anspruch auf Förderung, Kindergeld, Elterngeld oder eine bestimmte Höhe wird nicht zugesagt. Maßgeblich sind die jeweiligen gesetzlichen oder programmspezifischen Voraussetzungen und die Entscheidung der zuständigen Stelle.

Teil C

Besondere Bedingungen für Arbeitgeber und Einrichtungen

§ 22 Vermittlungsauftrag und Arbeitgeberpflichten

  1. Der Auftrag bezeichnet insbesondere Berufsgruppe, Qualifikation, Tätigkeitsbereich, Arbeitsort, Vergütung, Arbeitszeit, geplanten Beginn und den vereinbarten Umfang der Verfahrens- und Integrationsbegleitung.
  2. Medeed sucht, prüft und präsentiert passende Fachkräfte nach dem vereinbarten Profil. Die Einrichtung entscheidet über die Einstellung und schließt den Arbeitsvertrag unmittelbar mit der Fachkraft.
  3. Die Einrichtung stellt insbesondere den unterschriebenen Arbeitsvertrag, die erforderliche Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und die abgestimmten Vollmachten rechtzeitig bereit. Medeed übernimmt die vereinbarte Koordination von Anerkennung, beschleunigtem Fachkräfteverfahren, Vorabzustimmung und Visumvorbereitung. Gesetzlich erforderliche Mitwirkung bleibt bestehen. Die Einrichtung gewährleistet die rechtlichen und betrieblichen Voraussetzungen der vorgesehenen Beschäftigung und gegebenenfalls Qualifizierung.
  4. Tätigkeiten, die eine Anerkennung oder Berufsausübungserlaubnis voraussetzen, dürfen erst bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ausgeübt werden. Die Vorlage eines Defizitbescheids oder eines Sprachzertifikats ersetzt diese Erlaubnis nicht.
  5. Anforderungen und Pflichten einer Anerkennungspartnerschaft werden, soweit einschlägig, zusätzlich mit der Fachkraft vereinbart.
  6. Spätestens vier Wochen nach einem Vorstellungsgespräch teilt die Einrichtung verbindlich Zu- oder Absage mit. Nach verbindlicher Zusage stellt sie grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen die angeforderten vollständigen und ordnungsgemäß unterzeichneten Unterlagen bereit, insbesondere Arbeitsvertrag beziehungsweise Arbeitsplatzangebot, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Vollmachten beziehungsweise Untervollmachten und erforderliche Verfahrensunterlagen.

§ 23 Kandidatenprofile und Nachweis

  1. Medeed kann geeignete Profile individuell übermitteln oder im geschützten MedPortal freigeben. Zugriffe dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang protokolliert werden.
  2. Ein provisionsrelevanter Nachweis setzt voraus, dass eine konkrete Person und die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses hinreichend bestimmbar mitgeteilt werden. Eine bloße allgemeine Portalnutzung begründet noch keinen Vergütungsanspruch.
  3. Die Einrichtung teilt bekannte frühere Kontakte zu einer vorgestellten Person zeitnah mit. Das Unterlassen einer Mitteilung begründet keine unwiderlegliche Vermutung für einen Vergütungsanspruch.
  4. Angaben in Profilen beruhen auf den vorhandenen Nachweisen und dem dokumentierten Prüfstand. Prüfungsumfang und noch offene Voraussetzungen werden kenntlich gemacht.
  5. Profile, Kontaktdaten und Unterlagen dürfen nicht unberechtigt an andere Einrichtungen oder Dritte weitergegeben werden. Eine weitere Vorstellung erfolgt über oder in Abstimmung mit Medeed.

§ 24 Vergütungsanspruch bei späterer Einstellung

  1. Kommt innerhalb des nach § 26 vereinbarten Zeitraums aufgrund der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit von Medeed ein erfasster Vertrag zustande, richtet sich der Vergütungsanspruch nach dem jeweiligen Vermittlungsauftrag.
  2. Andere Vertragsformen, etwa ein Dienst- oder Beratungsverhältnis, sind nur erfasst, wenn der Auftrag dies ausdrücklich und nachvollziehbar vorsieht. Eine Vergütung für einen nicht vereinbarten Vermittlungsgegenstand wird nicht allein durch diese AGB begründet.
  3. Erforderliche Ursächlichkeit, Vergütungsvoraussetzungen und Einwendungen richten sich nach Vertrag und Gesetz. Eine bloße zeitliche Nähe ersetzt den erforderlichen Zusammenhang nicht.

§ 25 Kommunikation und Umgehungsschutz

Eine ansonsten entstandene vereinbarte Vergütung entfällt nicht allein dadurch, dass die Beteiligten nach der Vorstellung unmittelbar oder außerhalb des MedPortals kommunizieren. Dasselbe gilt bei Einschaltung Dritter, soweit die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs erfüllt sind. Eine automatische Haftung für Verträge rechtlich selbstständiger verbundener Unternehmen oder ein zusätzlicher Strafbetrag werden dadurch nicht begründet. Die freie Entscheidung der Fachkraft bleibt unberührt.

Eine von Medeed nachweisbar vorgestellte Fachkraft bleibt dem Medeed-Vermittlungsvorgang zugeordnet. Nimmt sie selbst Kontakt mit der Einrichtung auf, verweist diese hinsichtlich des laufenden Vorgangs auf Medeed und informiert Medeed. Eine Umgehung durch direkte Fortführung, andere Vermittler, verbundene Unternehmen, andere Standorte oder sonstige Dritte ist nicht gestattet. Die eigenmächtige Kontaktaufnahme einer Fachkraft liegt außerhalb des Einflussbereichs von Medeed. Der Kundenschutz gilt auch für eine auf der ursprünglichen Medeed-Vorstellung beruhende Einstellung durch ein verbundenes Unternehmen oder eine andere Einrichtung derselben Gruppe. Die Entstehung und Durchsetzung eines Vergütungsanspruchs richten sich weiterhin nach den gesetzlichen und wirksam vereinbarten Voraussetzungen; die freie Entscheidung der Fachkraft bleibt unberührt.

§ 26 Zeitraum für spätere Vertragsabschlüsse

  1. Soweit im Auftrag vereinbart, werden nach § 24 erfasste spätere Vertragsabschlüsse innerhalb von 24 Monaten ab der ersten nachweisbaren konkreten Vorstellung berücksichtigt.
  2. Die Einrichtung kann insbesondere nachweisen, dass die Person und die konkrete Abschlussmöglichkeit bereits vorher bekannt waren oder der spätere Vertrag unabhängig von der Medeed-Tätigkeit zustande kam.
  3. Der Zeitraum begründet keine exklusive Bindung an Medeed und ersetzt keine sonstige Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs.

§ 27 Vergütung, Fälligkeit und Planungszeiträume

  1. Die Einrichtung trägt das vereinbarte Vermittlungs- und Integrationshonorar sowie die gesondert abgestimmten Anwerbungskosten. Höhe, Berechnungsgrundlage und Leistungsumfang stehen im Auftrag.
  2. Soweit keine andere wirksame Vereinbarung getroffen wird, wird das Honorar wie folgt fällig:
EreignisAnteil am vereinbarten Honorar
Tatsächlicher Arbeitsbeginn25 %
Ablauf der vereinbarten Probezeit bei fortbestehender Beschäftigung25 %
Ein Jahr nach Arbeitsbeginn bei Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen50 %
  1. Eine Vorauszahlung des regulären Vermittlungshonorars vor Arbeitsbeginn ist in diesem Modell nicht vorgesehen. Vereinbarte Anwerbungskosten werden gesondert nach § 30 abgerechnet; sie verändern die Honoraranteile nicht.
  2. Medeed plant den Arbeitsbeginn mit einem Zeitraum von 90 Werktagen ab vollständigem Eingang des unterschriebenen Arbeitsvertrags, der erforderlichen Vollmachten und sämtlicher für das konkrete Verfahren benötigter Arbeitgeberunterlagen. Medeed bestätigt den Beginn des Planungszeitraums in Textform. Eine bloße Anfrage oder ein Interview setzt ihn nicht in Gang.
  3. Der Zeitraum ist eine Planungsgrundlage. Erforderliche Anerkennungs-, Aufenthalts- und Visumentscheidungen sowie die rechtlich zulässige Beschäftigung bleiben Voraussetzungen. Medeed informiert über erkennbare Abweichungen und stimmt den weiteren Ablauf ab. Eine Haftung für eigene Pflichtverletzungen wird durch den Planungscharakter nicht ausgeschlossen.
  4. Die Kosten des Arbeitgebervertrags dürfen nicht allein aufgrund dieser AGB der Fachkraft auferlegt oder mit deren Sicherheitsleistung verrechnet werden.

Vereinbarte Realisierungsfristen beginnen erst bei vollständigen Unterlagen und erforderlicher Mitwirkung. Nicht von Medeed zu vertretende Verzögerungen, insbesondere durch fehlende oder verspätete Unterlagen, Behörden oder Dritte, verlängern Fristen angemessen.

§ 28 Ausfall während der Probezeit und Ersatzvermittlung

  1. Bei Nichteinreise, Nichtantritt oder Kündigung durch die Fachkraft während der vereinbarten Probezeit bietet Medeed je ursprünglich vermittelter Fachkraft einmalig eine Ersatzvermittlung nach dem vereinbarten Stellenprofil und Leistungsumfang ohne erneutes Vermittlungshonorar an.
  2. Die Einrichtung meldet den Ausfall und die für die Ersatzsuche erforderlichen Angaben in Textform. Medeed benennt fehlende Angaben zeitnah. Eine geeignete Ersatzfachkraft soll innerhalb von sieben Kalendertagen nach vollständiger Meldung vorgestellt und ein Kennenlernen ermöglicht werden. Verfügbarkeit und eine verbindlich weitergehend zugesagte Leistung richten sich nach dem Auftrag.
  3. Für den Arbeitsbeginn der Ersatzfachkraft gilt der Planungszeitraum nach § 27 ab vollständigem Eingang ihrer eigenen erforderlichen Unterlagen. Die Vorstellungsfrist ist keine Zusage einer Einreise innerhalb von sieben Tagen.
  4. Bei einer Kündigung durch die Einrichtung wird eine Ersatzvermittlung nach dem Einzelvertrag beziehungsweise einer gesonderten Kulanzentscheidung geprüft.
  5. Kostenfreiheit der Ersatzvermittlung bedeutet den Wegfall eines erneuten Vermittlungshonorars. Neue externe Verfahrens- und Reisekosten werden vor Beauftragung gesondert offengelegt und vereinbart.
  6. Endet die ursprüngliche Beschäftigung vor Ablauf der Probezeit, wird die an deren erfolgreichen Ablauf geknüpfte zweite Honorarrate nach dem Regelmodell nicht fällig. Weitere Abrechnungsfolgen ergeben sich aus dem Auftrag und § 29; eine automatische Fälligkeit noch nicht erreichter Meilensteine wird nicht begründet.

§ 29 Abrechnung und Dauer der Integrationsphase

  1. Im Regelmodell wird der verbleibende Honoraranteil von 50 % ein Jahr nach tatsächlichem Arbeitsbeginn unter den Voraussetzungen des § 27 fällig. Eine zusätzliche monatliche Abrechnung desselben Anteils ist nicht vorgesehen.
  2. Die zwölfmonatige Betreuung durch Medeed365 beginnt davon unabhängig mit der Einreise. Ein späterer Arbeitsbeginn verschiebt den Beginn der Betreuung nicht.
  3. Abweichende Zahlungsmodelle erfordern eine wirksame Vereinbarung. Folgen einer vorzeitigen Beendigung richten sich nach vereinbarten Leistungen, erreichten Meilensteinen und gesetzlichen Vorschriften. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses beendet nicht automatisch sämtliche Unterstützungsansprüche der Fachkraft.

§ 30 Abrechnung der Anwerbungskosten

  1. Medeed finanziert die vereinbarten Anwerbungskosten vor und rechnet sie nach Einreise und Arbeitsbeginn mit der Einrichtung ab. Externe Auslagen werden anhand der vereinbarten Nachweise abgerechnet. Für selbst organisierte Sprachförderung einschließlich Lehrkräften und Kursorganisation ist die im Arbeitgebervertrag vereinbarte nachvollziehbare Kosten- oder Leistungsabrechnung maßgeblich; daraus entsteht keine Zahlungspflicht der Fachkraft.
  2. Der Auftrag legt einbezogene Positionen, Berechnungsgrundlagen, gegebenenfalls Höchstbeträge, Nachweise und Abrechnungszeitpunkte fest. Dieselbe Leistung wird nicht zugleich als eigene Leistung und als externe Auslage doppelt berechnet. Nicht verbrauchte Auslagenbudgets werden nicht als entstandene Kosten abgerechnet.
  3. Die Einrichtung erhält eine nachvollziehbare Aufstellung. Besondere Kostenfolgen bei einem Scheitern vor Arbeitsbeginn bedürfen einer wirksamen vertraglichen Grundlage; diese AGB begründen hierfür keine pauschale Ausfallvergütung.
  4. Die Sicherheitsleistung, die Wohnungskaution, persönliche Lebenshaltungskosten, Familienausgaben und ein freiwilliges Darlehen sind gesonderte Vorgänge. Sie dürfen nicht als bereits verbrauchte Anwerbungsmittel behandelt werden.
Teil D

Besondere Bedingungen für Recruiting- und Service-Point-Partner

§ 31 Zusammenarbeit und landesweites Recruiting

  1. Recruiting-Partner können eigene geeignete Fachkräfte gewinnen und Medeed empfehlen. Dafür gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen das Recruiting-Honorar nach § 37. Ein Service-Point-Partner bearbeitet ausschließlich zugewiesene lokale Servicefälle im vereinbarten Umfang. Für diese Rolle gilt das gesonderte Honorar von insgesamt 350 Euro nach § 37.
  2. Innerhalb seines freigegebenen Landes darf der Recruiting-Partner grundsätzlich landesweit rekrutieren. Eine feste Beschränkung auf einzelne Provinzen oder Bundesländer besteht nicht. Der tatsächliche Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort der Fachkraft ist wahrheitsgemäß anzugeben und kann die örtliche Servicezuweisung bestimmen. Scheinadressen oder andere Zuordnungsmanipulationen sind untersagt.
  3. Ein exklusives Recruiting-Gebiet besteht nicht. Medeed kann weitere Partner im freigegebenen Land einsetzen. Ein Anspruch auf sämtliche Anfragen einer Region oder ein hoheitliches Recht entsteht nicht. Änderungen des freigegebenen Landes bedürfen einer dokumentierten Vereinbarung.
  4. Untervermittler dürfen die Befugnis des Partners nicht über das freigegebene Land oder die genehmigte Rolle hinaus erweitern. Bereits ohne wirksame Zuordnung eingereichte Fälle begründen keinen automatischen Honoraranspruch; vor Annahme eines Vorgangs wird die Zuständigkeit geprüft. Für örtliche Unterstützung ist die von Medeed bestätigte Zuweisung maßgeblich.
  5. Die Regel begrenzt den Auftrag des Partners. Sie beschränkt weder die freie Arbeitgeberwahl einer Fachkraft noch deren Recht, Medeed unmittelbar zu kontaktieren oder andere Vermittler zu nutzen.
  6. Endgültige Aufnahmeentscheidung und Verfahrensfreigabe trifft Medeed. Eigene Zusagen des Partners ersetzen sie nicht.

Erstregistrierung und Datenintegrität

Die erste ordnungsgemäße eindeutige Registrierung begründet die Recruiting-Zuordnung. Zur Dublettenprüfung können insbesondere Vorname, Nachname, Geburtsdatum und – soweit vorgesehen – nationale Identifikationsnummer abgeglichen werden. Bereits eindeutig registrierte Fachkräfte dürfen nicht als neue eigene Fälle eines anderen Partners registriert werden. Falsche Namen, Geburtsdaten, Adressen, National-IDs, Kontaktdaten, Qualifikationen oder sonstige Manipulationen zur Beeinflussung von Recruiting-, Service- oder Vergütungszuordnungen sind untersagt und können einen schweren Vertragsverstoß darstellen.

Aktivitätsmodell

  • Probephase: 60 Tage; Ziel sind drei bestätigte Vertragsaufnahmen.
  • Bestätigungsphase: weitere drei Monate; Ziel sind fünf weitere bestätigte Vertragsaufnahmen.
  • Langfristige Zusammenarbeit: Ziel sind zwei bestätigte Vertragsaufnahmen pro Monat.

Zugewiesene Servicefälle zählen nicht als eigene Recruiting-Aufnahmen. Bei Nichterreichen der Ziele prüft Medeed die Fortsetzung; allein deshalb erfolgt keine automatische Kündigung.

§ 32 Örtliche Unterstützung bis zur Einreise

  1. Für selbst empfohlene Fachkräfte stellt der Partner während des aktiven vereinbarten Verfahrens bis zur Einreise nach Deutschland geeignete Büroräume und die vereinbarten technischen Möglichkeiten für Arbeitgebergespräche bereit. Er unterstützt bei Terminabstimmung, Dokumentenerfassung und vollständigem Hochladen der angeforderten Unterlagen im MedPortal.
  2. Es gibt keine feste Höchstzahl erforderlicher Vorstellungsgespräche oder notwendiger Dokumentenuploads. Diese Leistungen sind im Honorar enthalten. Termine werden rechtzeitig zu geeigneten Zeiten abgestimmt. Eine unangekündigte jederzeitige Nutzung oder eine Bereitschaft rund um die Uhr wird nicht vereinbart. Notwendige Termine dürfen nicht wegen eines selbst gesetzten zahlenmäßigen Limits verweigert werden.
  3. Für von Medeed zugewiesene Fachkräfte gilt innerhalb der vereinbarten Kooperation dieselbe örtliche Unterstützungspflicht. Sie umfasst Räume und Technik für Gespräche mit deutschen Arbeitgebern und das Hochladen der angeforderten Unterlagen einschließlich Visa- und Einreisedokumenten. Eine eigene rechtliche Beratung, Anerkennungsentscheidung, Einstellungszusage oder Abschlussvollmacht wird nicht übertragen.
  4. Mit tatsächlicher Einreise endet diese lokale Betreuung. Bei endgültiger vorheriger Beendigung endet sie mit deren Mitteilung durch Medeed. Vertraulichkeit, Datensicherheit, gesetzliche Aufbewahrung und geordnete Unterlagenübergabe bleiben bestehen. Betreuung in Deutschland wird durch diese Partnerleistung nicht geschuldet.
  5. Herkunft und Prüfstand der Unterlagen werden gekennzeichnet; erkennbare Widersprüche werden gemeldet. Die Übermittlung setzt eine geeignete Rechtsgrundlage, notwendige Einwilligungen und Informationen voraus. Originale dürfen nicht als Druckmittel zurückbehalten werden. Persönliche Passwörter und Telefon-PINs werden nicht stellvertretend übernommen.
  6. Die örtliche Unterstützung ist eine verbindliche Leistung. Bei Ausfall oder Verweigerung gelten Abhilfe, Neuordnung und Abrechnung nach § 43. Die Fachkraft bezahlt dem Partner dafür nichts.
  7. Bei der Dokumentenaufnahme hat der Partner vor jedem Upload das persönlich vorgelegte Originaldokument und die erforderliche Originalübersetzung zu sichten, im vereinbarten Umfang abzugleichen und selbst zu scannen. Zugeschickte digitale Dateien darf er nicht als geprüfte Dokumente übernehmen, auch nicht nach Ausdruck oder erneutem Einscannen. Die Erfassung und Sichtprüfung werden im Vorgang dokumentiert. Sämtliche Originale sind noch im selben Termin vollständig zurückzugeben. Einbehalten, Verpfänden oder Verwahren bis zu einem späteren Termin ist untersagt. Postalische Sendungen ersetzen diesen Aufnahmeweg ebenfalls nicht. Der Partner informiert die Fachkraft vorher, dokumentiert die Rückgabe und meldet Vorfälle unverzüglich. § 19a gilt auch für seine eingesetzten Personen.

Service-Point-Partner bearbeiten nur bestätigte örtliche Zuweisungen. Eine Servicezuweisung verändert die ursprüngliche Recruiting-Zuordnung und den Kundenschutz des Recruiting-Partners nicht. Der Service-Point-Partner darf den Fall nicht als eigenen Recruiting-Fall übernehmen. Der Recruiting-Partner darf die örtliche Servicezuweisung nicht behindern oder eine Reise zu seinem eigenen Standort entgegen der Medeed- beziehungsweise Systemzuweisung verlangen. Autorisierte Partner erstellen die vorgesehenen Scans ausschließlich über die freigegebene Medeed-Lösung und melden konkreten Fälschungs- oder Manipulationsverdacht unverzüglich.

§ 33 Vertretungs- und Inkassobefugnisse

  1. Recruiting-Partner und Service-Point-Partner sind selbstständige Vertragspartner. Sie sind keine Niederlassungen, Arbeitnehmer, Vertreter oder Exklusivpartner von Medeed und besitzen ohne ausdrückliche Vollmacht keine Vertretungsmacht. Eine Vertretungs- oder Abschlussvollmacht besteht nur aufgrund ausdrücklicher Bevollmächtigung für den bezeichneten Vorgang.
  2. Ohne entsprechende Vollmacht dürfen Partner keine Verträge im Namen von Medeed schließen, verbindliche Zusagen abgeben oder Verfahrensvollmachten ersetzen.
  3. Die Entgegennahme von Zahlungen der Fachkräfte für Medeed-Leistungen oder Sicherheitsleistungen ist Partnern nicht gestattet. Eine allgemeine Kooperationsvereinbarung begründet keine Inkassovollmacht.
  4. Partner dürfen keine Visa-, Botschafts-, Konsulats- oder Legalisationstermine stellvertretend für Fachkräfte reservieren oder buchen. Ebenso dürfen sie Übersetzungs-, Beglaubigungs- und Legalisationsleistungen für diese Fachkräfte im Medeed-Verfahren weder selbst anbieten noch in deren Namen übernehmen oder beauftragen. Die Verbote gelten auch für eingesetzte Mitarbeiter, Untervermittler und die Umgehung über verbundene Unternehmen. Der Partner weist die Fachkraft auf deren eigene Zuständigkeit und die offiziellen Verfahren nach § 19b hin. Die zulässige örtliche Scan- und Upload-Unterstützung bleibt davon unberührt.

§ 34 Gebühren- und Zahlungsverbot in der Partnerkette

  1. Partner und alle von ihnen zulässigerweise eingebundenen Personen dürfen von Fachkräften keine Vergütung, Registrierungsgebühr, Dokumentenpauschale, Terminpauschale, Kaution oder andere Zahlung für Tätigkeiten innerhalb des Medeed-Verfahrens verlangen.
  2. Das Verbot umfasst auch mittelbare Forderungen oder die Annahme unzulässiger Vorteile über Mitarbeiter, Familienangehörige, Untervermittler, verbundene Unternehmen, private Konten oder Dritte. Eine Umbenennung der Zahlung ändert daran nichts. Es gilt für Recruiting- und Service-Point-Partner gleichermaßen.
  3. Tatsächlich von der Fachkraft selbst zu tragende Zahlungen an unabhängige Behörden, Versicherungen oder Visumdienstleister sind klar von Partnerleistungen zu trennen. Ein eigener Aufschlag oder versteckter Vorteil des Partners ist nicht zulässig.

§ 35 Mitarbeiter und Dienstleistungskette

Partner verpflichten die von ihnen eingesetzten Personen nachweisbar zur Einhaltung der Gebühren-, Datenschutz- und Compliancevorgaben. Erkennbare Verstöße werden unverzüglich gemeldet und im eigenen Verantwortungsbereich unterbunden. Die Verantwortung für ordnungsgemäß eingesetzte Erfüllungsgehilfen richtet sich nach dem Gesetz und der Partnervereinbarung.

§ 36 Grenzen von Zusagen

Partner dürfen keine unzutreffenden oder nicht autorisierten Zusagen über Aufnahme, Arbeitgeber, Gehalt, Arbeitsort, Anerkennung, Berufszulassung, Bestehen von Prüfungen, Vorabzustimmung, Visum, Aufenthaltstitel, Einreisezeitpunkt oder behördliche Bearbeitungsdauer machen. Angaben zu Leistungen und Kosten müssen der für den Fall geltenden Vereinbarung entsprechen.

§ 37 Recruiting-Honorare, Teilzahlungen und Servicevergütung

1. Selbst gewonnene Fachkräfte

Eine erfolgreiche eigene Vermittlung ist die dem Partner zugeordnete, bestätigte tatsächliche Arbeitsaufnahme beim vermittelten Arbeitgeber. Es gilt die folgende Staffel im jeweiligen Kalenderjahr:

Erfolgreiche eigene Vermittlungen je KalenderjahrGesamthonorar Pflege/MTErste Teilzahlung Pflege/MTGesamthonorar ÄrzteErste Teilzahlung Ärzte
1 bis einschließlich 241.500 Euro250 Euro2.500 Euro500 Euro
25 bis einschließlich 591.750 Euro500 Euro2.750 Euro1.000 Euro
Ab 602.000 Euro500 Euro3.000 Euro1.000 Euro

Die erste Teilzahlung vergütet die vertragsgemäß erbrachte und bestätigte Aufnahmeleistung. Voraussetzung sind eindeutige Fallzuordnung, abgeschlossene Identifizierung, verbindliche Aufnahme und Vertragsabschluss zwischen Medeed und Fachkraft sowie bestätigter Eingang der wirksam vereinbarten und geschuldeten Sicherheitsleistung. Ist nach § 10a keine Sicherheitsleistung geschuldet, darf keine unwirksame Zahlung verlangt werden; die entsprechende Freigabe des Aufnahmevorgangs wird dokumentiert. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist erforderlich.

Für die erste Teilzahlung zählt der bei Erfüllung dieser Voraussetzungen dokumentierte Mengenbereich. Das endgültige Gesamthonorar ergibt sich aus der Reihenfolge der tatsächlichen Arbeitsaufnahmen im Kalenderjahr einschließlich des betreffenden Falls. Die bereits tatsächlich gezahlte erste Teilzahlung wird angerechnet. Fälligkeit und Abrechnung richten sich ergänzend nach dem Partnervertrag.

Nach bestätigtem erstem tatsächlichen Arbeitstag ist der gesamte Rest aus maßgeblichem Gesamthonorar abzüglich tatsächlich gezahlter erster Teilzahlung abrechenbar. Es wird kein Anteil bis zum Ende der Probezeit zurückbehalten.

Beginnt die Fachkraft später nicht in Deutschland zu arbeiten, behält der Partner die ordnungsgemäß verdiente erste Teilzahlung für seine erbrachte Aufnahmeleistung; ein Resthonorar entsteht nicht. Die Unterstützungspflicht bis zur Einreise oder endgültigen Beendigung bleibt bestehen. Der Abbruch durch eine Fachkraft allein ist keine Pflichtverletzung des Partners. Falsche Abrechnungen, Täuschung und eigene nachgewiesene Pflichtverletzungen werden nach § 43 und dem Gesetz behandelt.

Die höhere Vergütung gilt ab Erreichen der jeweiligen Grenze. Frühere abgeschlossene Fälle werden nicht nachträglich höher vergütet. Die Zählung beginnt am 1. Januar neu. Bereits entstandene Teilzahlungsansprüche bleiben erhalten und werden bei späterem Arbeitsbeginn auf das dann maßgebliche Gesamthonorar angerechnet. Dieselbe Fachkraft zählt nicht mehrfach als neue Vermittlung.

2. Von Medeed zugewiesene Fachkräfte

Für einen vollständig betreuten, zugewiesenen Servicefall erhält der Service-Point-Partner nach § 32 insgesamt 350 Euro je Fall, unabhängig von Mengenbereich und Berufsgruppe:

TeilzahlungBetragVoraussetzungen
Erste Teilzahlung100 EuroErfüllte Aufnahmebedingungen, erbrachte Aufnahmeunterstützung und bestätigte Zuordnung; abgeschlossene Identifizierung, verbindlicher Vertrag zwischen Medeed und Fachkraft sowie bestätigter Eingang der wirksam vereinbarten und geschuldeten Sicherheitsleistung. Die Freigaberegel bei nicht geschuldeter Sicherheitsleistung nach Nummer 1 gilt entsprechend.
Restzahlung250 EuroBestätigte Einreise und vollständige vereinbarte Serviceleistung einschließlich erforderlicher Abschlussunterlagen im MedPortal.

Für beide Teilzahlungen sind eine ordnungsgemäße Rechnung und die Voraussetzungen nach § 38 erforderlich. Die bloße Zuweisung ohne erbrachte Leistung löst keine Zahlung aus. Erfolgt die Einreise oder vollständige vereinbarte Serviceleistung nicht, bleibt die ordnungsgemäß verdiente erste Teilzahlung erhalten; die Restzahlung entsteht nicht. Für eigene Pflichtverletzungen gilt § 43.

3. Zuordnung und Kostenfreiheit

Derselbe Partner erhält für denselben Fall nicht zugleich das Recruiting-Honorar und das Honorar für zugewiesene Serviceunterstützung. Ein anderer von Medeed gesondert beauftragter Service-Point-Partner kann seine eigene vereinbarte Unterstützung abrechnen. Rollen und Zuordnung werden vorher dokumentiert. Zugewiesene Servicefälle zählen nicht als eigene Recruiting-Vermittlungen.

Medeed schuldet die Vergütung. Sie wird weder der Fachkraft berechnet noch aus deren Sicherheitsleistung finanziert. Für steuerliche Betragsangaben gilt § 53.

§ 38 Rechnungen und einheitliche Zahlungsfrist

  1. Für erste Teilzahlungen, Resthonorare und sämtliche Zahlungen der örtlichen Unterstützung gilt: Medeed bezahlt innerhalb von 14 Kalendertagen, nachdem sowohl die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen sind als auch eine ordnungsgemäße Rechnung eingegangen ist. Das zuletzt eingetretene Ereignis ist maßgeblich; die Frist beginnt am Folgetag.
  2. Rechnungen werden über das MedPortal mit Partner-ID, Vorgangs-ID, Leistungsart, zutreffendem Mengenbereich, bereits erhaltenen Teilzahlungen und erforderlichen steuerlichen Angaben eingereicht. Gesetzlich zulässige andere Rechnungswege bleiben möglich.
  3. Fehlende Angaben oder erhebliche Mängel werden zeitnah konkret mitgeteilt. Interne Prüfungen dürfen eine bereits laufende Frist nicht beliebig verschieben. Unstreitige fällige Teilbeträge werden nicht wegen anderer streitiger Positionen zurückgehalten.
  4. Die Zahlung hängt nicht vom Eingang der Arbeitgeberzahlung bei Medeed ab. Eine zusätzliche Wartefrist oder Mindestbeschäftigungsdauer wird nicht vereinbart. Gesetzliche Zahlungs- und Verzugsansprüche bleiben bestehen.

§ 39 Startmaterialien und weitere Aufwendungen

Mit dem Partnerhonorar sind die zugeordneten Aufnahme- und Unterstützungsleistungen einschließlich erforderlicher Gesprächstermine und Dokumentenuploads bis zur Einreise abgegolten. Freigegebene Partner erhalten die vereinbarten Schulungen, Zugänge und das bestätigte Materialpaket.

Das bestätigte Startpaket kann insbesondere Medeed-Partnerzertifikat, Fahnenständer, zwei Tischfahnen, Videohintergrund und digitale Informationsmaterialien umfassen. Das Partnerzertifikat bestätigt die Zusammenarbeit und ist kein staatliches Gütesiegel.

Zusätzliche Zuschüsse für Werbung, Personal, Büro, Reisen und andere Aufwendungen setzen eine vorherige ausdrückliche Übernahmezusage voraus. Ohne Vereinbarung dürfen solche Ausgaben weder Medeed noch Fachkräften zusätzlich berechnet werden.

§ 40 Name, Marke und Auftreten

  1. Partner dürfen sich nur entsprechend ihrer tatsächlichen und bestätigten Rolle darstellen. Bezeichnungen als Medeed-Niederlassung, gesetzlicher Vertreter, exklusiver Partner oder umfassend Bevollmächtigter sind ohne entsprechende Berechtigung nicht gestattet.
  2. Die Nutzung von Medeed-Logos, Marken und geschützten Kennzeichen setzt eine vorherige schriftliche Freigabe voraus und gilt nur in deren Umfang. Änderungen dürfen keine falschen Aussagen über Leistungen, Zulassungen oder Vertragsbedingungen erzeugen.

Eigene Werbung des Recruiting-Partners bedarf grundsätzlich keiner vorherigen Medeed-Freigabe. Der Partner verantwortet ihre Rechtmäßigkeit und Wahrheit; die Freigabepflicht für geschützte Kennzeichen bleibt bestehen. Falsche oder irreführende Aussagen und Garantien insbesondere zu Arbeitgeber, Gehalt, Standort, Anerkennung, Visum, Einreise, Prüfungen oder Erfolg sind untersagt. Medeed-Webseitentexte, Broschüren, Werbemittel, Grafiken, Videos und geschützte Textpassagen dürfen nicht unberechtigt kopiert oder übernommen werden. Eine Darstellung als „Exklusivpartner“ ist untersagt. Werbung darf die Reputation oder geschäftlichen Interessen von Medeed nicht erheblich beeinträchtigen.

§ 41 Vertrauliche Arbeitgeber- und Kandidateninformationen

Nicht öffentliche Informationen aus der Zusammenarbeit dürfen nur für die vereinbarten Zwecke verarbeitet und weitergegeben werden. Ihre unberechtigte Verwendung für andere Vermittlungsgeschäfte ist untersagt. Gesetzliche Auskunfts-, Offenlegungs- und Hinweisgeberrechte bleiben unberührt. Eine Fachkraft wird hierdurch nicht an der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes gehindert.

Partner dürfen Kandidaten nicht in andere Programme oder zu anderen Vermittlern umlenken, künstlich doppelt registrieren oder durch geänderte Daten neu zuordnen. Direkte Kommunikation der Fachkraft mit Medeed darf nicht verhindert werden. Die freie Entscheidung der Fachkraft nach § 20 bleibt unberührt.

§ 42 Weitere Vermittler und Unterauftragnehmer

Weitere Recruiting-Agenturen, Unterpartner oder selbstständige Untervermittler dürfen innerhalb eines Medeed-Auftrags nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und erforderlicher ausdrücklicher Registrierung beziehungsweise Freischaltung durch Medeed eingesetzt werden. Zulässige Beauftragungen müssen die Gebühren-, Datenschutz- und Complianceanforderungen für die gesamte betroffene Dienstleistungskette sicherstellen.

§ 43 Pflichtverletzungen, Abhilfe und Abrechnung

  1. Werden geschuldete Räume, Gesprächsmöglichkeiten oder Upload-Unterstützung nicht bereitgestellt, benennt Medeed die fehlende Leistung und setzt grundsätzlich eine angemessene Abhilfefrist. Erkennbare Hindernisse und vereinbarte Vertretungen werden berücksichtigt. Bei akuten Sicherheitsrisiken oder gesetzlich entbehrlicher Fristsetzung sind sofortige Schutzmaßnahmen möglich.
  2. Bei nicht behobenen erheblichen Pflichtverletzungen kann Medeed Fälle neu zuweisen, betroffene Portalrechte beschränken und den Auftrag beziehungsweise bei entsprechendem Grund die Zusammenarbeit nach dem Gesetz beenden. Unverdiente oder wirksam entfallene Vergütungsanteile werden nicht ausgezahlt. Zulässige Ersatzansprüche werden nach Grund, Umfang und Ursächlichkeit konkret nachgewiesen.
  3. Ein geringfügiger Verstoß, ein einzelner zu verlegender Termin oder die ausgebliebene Einreise ohne Verantwortlichkeit des Partners führt nicht automatisch zum Verlust des gesamten Honorars. Eine Rückforderung setzt voraus, dass die vergütete Leistung nicht erbracht wurde oder ein anderer gesetzlicher beziehungsweise wirksam vereinbarter Rückforderungsgrund besteht.
  4. Nach § 37 ordnungsgemäß verdiente erste Teilzahlungen bleiben erhalten, wenn lediglich die spätere Arbeitsaufnahme ausbleibt. Dies schützt keine erschlichene oder ohne erbrachte Leistung abgerechnete Zahlung. Bei einem Partnerwechsel werden Betreuung und Unterlagen geordnet übergeben. Rechte der Fachkraft, insbesondere auf Rückzahlung eigener Beträge, bleiben unberührt.

Kontrollen und Vertragsende

Bei konkreten Beschwerden oder Verdachtsfällen darf Medeed die Einhaltung der Vertragspflichten prüfen. Partner wirken angemessen mit; Fachkräfte dürfen wegen gutgläubiger Beschwerden nicht benachteiligt werden. Bei normaler Beendigung werden ordnungsgemäß eingebrachte laufende Recruiting-Fälle grundsätzlich nach den vereinbarten Regeln abgewickelt, soweit keine abweichende wirksame Vereinbarung besteht.

Bei schwerwiegenden zurechenbaren Verstößen, insbesondere unzulässigen Geldforderungen, vorsätzlicher Daten- oder Adressmanipulation, Dokumentenmanipulation, erheblichem Datenschutzverstoß oder vorsätzlicher Umgehung, kann Medeed Portalzugänge sperren, außerordentlich kündigen und laufende Fälle neu zuweisen. Noch nicht entstandene beziehungsweise nach der maßgeblichen Vertragsregelung noch nicht verdiente Vergütungsansprüche können bei wirksam vereinbarter entsprechender Rechtsfolge entfallen. Bereits zwingend entstandene Ansprüche bleiben nach Maßgabe des Gesetzes unberührt.

Nach Vertragsende werden nicht mehr erforderliche Portalrechte gesperrt. Lokale personenbezogene Datenkopien und Dokumente sind nach den geltenden Vorgaben zu löschen oder zurückzugeben, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

Teil E

Gemeinsame Schlussbestimmungen

§ 44 Dokumentenverifikation

Medeed kann eigene Dokumente mit einer Dokumenten-ID, einem Verifikationscode oder einem vergleichbaren Merkmal versehen. Die Verifikation ermöglicht im vorgesehenen Umfang die Prüfung von Echtheit und hinterlegtem Status. Sie ersetzt weder eine behördliche Entscheidung noch die Prüfung fremder Urkunden und vermittelt keinen allgemeinen Zugang zu personenbezogenen Akten.

§ 45 Vertraulichkeit und Schutz des MedPortals

  1. Nicht öffentliche Informationen und geschützte Portalbereiche dürfen nur im Rahmen der eigenen Berechtigung genutzt werden. Unberechtigtes automatisiertes Auslesen, massenhafter Export und Weiterverkauf von Daten sind untersagt.
  2. Das Speichern eigener Vertragsunterlagen, deren Weitergabe an befugte Beratungspersonen und die Wahrnehmung gesetzlicher Auskunfts- oder Datenrechte bleiben möglich.
  3. Gesetzlich geschützte Beschwerden, Hinweisgaben, Zeugenaussagen oder Mitteilungen an Behörden werden nicht durch Vertraulichkeitsklauseln eingeschränkt.

§ 46 Behördliche Entscheidungen und Prüfungen

  1. Medeed schuldet die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten eigenen Leistungen. Eine positive Entscheidung über Anerkennung, Berufszulassung, Visum, Vorabzustimmung oder Aufenthalt sowie das Bestehen einer Prüfung werden nicht garantiert.
  2. Behördliche Fristen, mögliche Erleichterungen und voraussichtliche Abläufe werden anhand des konkreten Verfahrens erläutert. Ein beschleunigtes Verfahren hebt gesetzliche Voraussetzungen und persönliche Mitwirkung nicht auf.
  3. Ein Haftungsausschluss für eigene fehlerhafte Beratung im geschuldeten Umfang, unzutreffende Angaben oder pflichtwidrige Verzögerungen ist damit nicht verbunden.

§ 47 Arbeitgeber, Standort und Bestand der Beschäftigung

Medeed garantiert weder den Abschluss eines Arbeitsvertrags noch einen bestimmten Arbeitgeber, Ort, Verdienst oder den dauerhaften Bestand einer Beschäftigung. Vereinbarte Suchkriterien und ausdrücklich geschuldete Leistungen bleiben verbindlich. Fachkraft und Arbeitgeber treffen arbeitsrechtliche Entscheidungen eigenständig. Gesetzliche Arbeitnehmerrechte werden durch das Vermittlungsverhältnis nicht eingeschränkt.

§ 48 Außergewöhnliche Leistungshindernisse

Bei nicht zu vertretenden Hindernissen, insbesondere Krieg, erheblichen politischen Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Sanktionen oder Schließungen von Behörden und Verkehrswegen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Betroffene Beteiligte informieren über erkennbare Auswirkungen und stimmen mögliche Anpassungen ab. Hindernisse begründen keinen automatischen Verfall einer Sicherheitsleistung und keine pauschale Haftungsbefreiung für unabhängig davon zu vertretende Pflichtverletzungen.

§ 49 Haftung

  1. Medeed haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit eine solche Begrenzung gesetzlich zulässig ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Gesetzliche Haftung für Erfüllungsgehilfen und verbindlich übernommene Garantien bleibt unberührt. Gesetzliche Erfüllungs- und Rückzahlungsansprüche werden nicht auf Schadensersatzansprüche reduziert.
  4. Entscheidungen unabhängiger Stellen werden Medeed nicht allein aufgrund der Verfahrensbegleitung zugerechnet. Eine Haftung für eigenes zurechenbares Fehlverhalten bleibt bestehen.

§ 50 Datenschutz, Bewerberprofile und Präsentationsvideos

  1. Personenbezogene Daten werden nach den einschlägigen Datenschutzvorschriften und den gesondert bereitgestellten Datenschutzhinweisen verarbeitet. Diese AGB ersetzen keine erforderliche Einwilligung oder Information.
  2. Medeed erstellt mit allen aufgenommenen Fachkräften ein kostenloses Bewerberprofil und Vorstellungsvideo als festen Programmbestandteil zur Präsentation bei geeigneten Einrichtungen. Zweck, vorgesehene Empfänger, Zugriff, Speicherung und datenschutzrechtliche Grundlage werden vorab erläutert. Die fertige Fassung wird vor Weitergabe mit der Fachkraft abgestimmt. Notwendige Einwilligungen, insbesondere nach § 298 SGB III und für einwilligungsbedürftige Videoverwendungen, werden gesondert eingeholt. Fehlt eine erforderliche Einwilligung, wird keine unzulässige Verarbeitung vorgenommen; eine zulässige alternative Vorstellung wird geprüft. Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte bleiben unberührt.
  3. Eine öffentliche oder werbliche Verwendung personenbezogener Aufnahmen wird nicht allein durch die Zustimmung zu diesen AGB erlaubt. Eine hierfür erforderliche Einwilligung wird gesondert und freiwillig eingeholt. Ihre Ablehnung oder ihr Widerruf begründen für sich genommen keinen Einbehalt der Sicherheitsleistung.
  4. Familienunterlagen werden nur im erforderlichen und rechtlich zulässigen Umfang verarbeitet. Volljährige Angehörige erteilen erforderliche Vollmachten und Einwilligungen selbst; bei Kindern sind die Sorgeberechtigungen zu beachten.

§ 51 Vertragssprache und verständliche Informationen

  1. Die Vertragssprache ist grundsätzlich Deutsch, soweit keine weitere verbindliche Sprachfassung ausdrücklich vereinbart wird.
  2. Wesentliche Vertrags- und Prozessinformationen werden zusätzlich in einer für die Fachkraft verständlichen Sprachfassung erläutert beziehungsweise bereitgestellt. Nach dem vorgesehenen Ländermodell betrifft dies insbesondere Farsi, Hindi, Englisch und Türkisch neben Deutsch, abhängig von der tatsächlich verstandenen Sprache.
  3. Dies umfasst insbesondere Leistungen, Mitwirkung, Vollmachten, Verfahrensweg, Kosten, Sicherheitsleistung, Rückzahlung, Darlehen und Familienbegleitung. Die verbindliche Sprachfassung wird kenntlich gemacht; Gelegenheit zu Verständnisfragen wird gegeben.
  4. Die Informationen nach § 299 SGB III werden vor Abschluss des Arbeitsvertrags auf Kosten von Medeed schriftlich in der eigenen oder einer von der Fachkraft verstandenen Sprache bereitgestellt. Dazu gehören Arbeitgeber und Anschrift, Beginn und vorgesehene Dauer, Arbeitsort, Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung einschließlich vorgesehener Abzüge, Urlaub, Kündigungsfristen, Hinweise auf einschlägige Tarif- und Betriebsregelungen sowie die gesetzlich verlangten Hinweise auf unabhängige Beratungsangebote mit aktuellen Kontaktdaten.
  5. Ein Hinweis auf eine maßgebliche Sprachfassung beseitigt keine Haftung für unzutreffende Übersetzungen oder gesetzlich vorgeschriebene Informationen.

§ 52 Änderungen des rechtlichen oder behördlichen Rahmens

Erforderliche Änderungen des Verfahrensablaufs aufgrund neuer gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen werden den Betroffenen erläutert. Diese Klausel erlaubt keine einseitige Einführung neuer Entgelte, keine Erhöhung der Sicherheitsleistung und keine nachträgliche Verschlechterung von Rückzahlungsrechten. Änderungen vertraglicher Leistungen richten sich nach einer wirksamen Vereinbarung und dem Gesetz.

§ 53 Umsatzsteuer und Betragsangaben

Vergütungen gegenüber Unternehmern verstehen sich netto zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Verbraucherpreise werden einschließlich gegebenenfalls anfallender Steuern und verpflichtender Preisbestandteile ausgewiesen. Die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Leistungen richtet sich nach dem Gesetz. Die Sicherheitsleistung beträgt nach § 10a insgesamt 1.000 Euro für Pflege- und MT-Fachkräfte beziehungsweise 2.500 Euro für Ärztinnen und Ärzte; ein zusätzlicher pauschaler Steuer- oder Bearbeitungsaufschlag wird hierfür nicht erhoben.

§ 54 Rahmenvertrag und Einzelaufträge

Ein Rahmenvertrag kann Grundlage mehrerer Einzelaufträge sein. Die Beendigung eines Einzelauftrags beendet den Rahmenvertrag nicht automatisch. Umgekehrt bleiben bereits begründete Rechte und Pflichten aus Einzelaufträgen bestehen, soweit Vertrag und Gesetz nichts anderes bestimmen. Änderungen sind dem jeweiligen Auftrag eindeutig zuzuordnen.

§ 55 Individuelle Vereinbarungen

Individuell ausgehandelte Vereinbarungen, insbesondere zu Leistungsumfang, Vergütung, Kostenübernahme, Fristen und zusätzlichen Leistungen, haben Vorrang vor diesen AGB. Eine bloße gesonderte Überschrift oder Unterschrift macht eine vorformulierte Bedingung nicht automatisch zu einer ausgehandelten Individualvereinbarung. Zwingendes Recht bleibt unberührt.

§ 56 Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern bleiben die zwingenden Schutzvorschriften des Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaats anwendbar, soweit die maßgeblichen kollisionsrechtlichen Vorschriften dies bestimmen. Sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 57 Gerichtsstand

Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf Gerichtsstand. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Zuständigkeiten; ein ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf wird ihnen gegenüber durch diese AGB nicht vereinbart.

§ 58 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Ist eine Bestimmung unwirksam oder wird sie nicht Vertragsbestandteil, richten sich Bestand des übrigen Vertrags und die eintretenden Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung ersetzt.

§ 59 Kontakt und Beschwerden

Medeed GmbH
Königsallee 19
40213 Düsseldorf
Deutschland

Zentrale kostenfreie Service-Nummer innerhalb Deutschlands: 0800 144 7777

Für allgemeine Anfragen sowie Fragen zu AGB und Vertragsbedingungen steht das Kontaktformular zur Verfügung. Bereits registrierte Fachkräfte, Arbeitgeber und Recruiting-Partner nutzen für laufende Vorgänge das MedPortal. Die persönliche Kennung erleichtert die Zuordnung; die Telefon-PIN gehört nicht in das allgemeine Kontaktformular.

Beschwerden und Hinweise auf unzulässige Forderungen können über die Compliance- und Vertrauensstelle gemeldet werden. Für persönliche telefonische Auskünfte gilt § 6.

Gesetzlich vorgeschriebene elektronische Kontaktangaben sind im Impressum veröffentlicht und werden mit den jeweils erforderlichen Verbraucherinformationen bereitgestellt. Die Nutzung eines bestimmten Formulars, einer PIN oder des MedPortals ist keine ausschließliche Voraussetzung für die wirksame Abgabe gesetzlicher Erklärungen.

§ 59a Verbraucherrechte und Widerruf

  1. Soweit für einen konkreten Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher vor seiner verbindlichen Erklärung die dafür erforderlichen Informationen und eine passende Widerrufsbelehrung. Diese allgemeinen AGB ersetzen die vertragsspezifische Belehrung nicht.
  2. Ein Widerruf kann durch eine eindeutige Erklärung über die gesetzlich zulässigen Kontaktwege erfolgen. Eine Begründung, ein Portal-Login oder eine Telefon-PIN sind dafür nicht erforderlich. Für widerrufliche Verbraucherverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, wird die gesetzlich erforderliche Widerrufsfunktion nach § 356a BGB während der Widerrufsfrist zusätzlich leicht zugänglich bereitgestellt. Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs werden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt.
  3. Ein gegebenenfalls erforderliches ausdrückliches Verlangen nach Leistungsbeginn während einer Widerrufsfrist und die gesetzlich erforderlichen Bestätigungen werden gesondert eingeholt. Eine allgemeine AGB-Zustimmung genügt hierfür nicht.
  4. Der Widerruf führt nicht allein zum Verfall einer Sicherheitsleistung. Rückabwicklung und etwaiger gesetzlich zulässiger Wertersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; die kostenfreie Vermittlung wird dadurch nicht zu einer entgeltlichen Leistung.
  5. Für das freiwillige unentgeltliche Darlehen werden die einschlägigen Verbraucherinformationen und die erforderliche gesonderte Widerrufsbelehrung bereitgestellt.
  6. Medeed ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gesetzliche Informationspflichten und der Rechtsweg bleiben unberührt.

Widerruf | Verbraucherinformationen

Anlage 1 – Leistungen und Kosten für Fachkräfte und Familien

Die Übersicht beschreibt das vereinbarte Regelmodell. Weitergehende verbindliche Zusagen bleiben bestehen. Höchstbeträge sind keine pauschalen Auszahlungsansprüche.

PositionFachkraftFamilienmitglieder
Beratung, Registrierung, Aufnahme und VermittlungKeine Gebühr.Vereinbarte organisatorische Einbeziehung ohne gesonderte Betreuungsgebühr.
Bewerberprofil und VorstellungsvideoKostenloser Programmbestandteil; Datenschutz nach § 50.Kein eigener Anspruch auf ein Bewerberpaket.
Bestätigtes SprachförderungsprogrammPflege/MT nach Lernplan B1 bis B2; Ärzte B2 und bei bestätigtem Bedarf C1-Fachsprache. Vollständige direkte Finanzierung einschließlich Materialien, interner Tests und Vorbereitung.Keine eigenen Medeed-Kurse, auch nicht gegen Bezahlung; externe Kurse selbst bezahlen.
Eine erfolgreiche allgemeine DeutschprüfungTatsächliche Gebühr bis 350 Euro. Pflege/MT grundsätzlich B1, B2 nur nach Freigabe; Ärzte grundsätzlich B2, B1 nur nach Freigabe. Zunächst selbst bezahlen, dann Erstattung nach § 17.Eigene Kosten.
Weitere Sprach-, Fachsprachen- und KenntnisprüfungenNur bei gesonderter ausdrücklicher Zusage finanziert.Eigene Kosten.
Übersetzung, Beglaubigung und LegalisationErstattung notwendiger eigener Fachkraft- und Anerkennungsunterlagen zusammen bis 500 Euro nach § 17.Keine Übernahme der Familienunterlagen.
Anerkennung, Urkunden, Gutachten und erforderliche ZAB-BewertungTatsächlich erforderliche, vorher bestätigte öffentliche Gebühren; Zahlungsweg nach § 14.Eigene Kosten.
Beschleunigtes FachkräfteverfahrenVereinbarte Organisation und bestätigte öffentliche Gebühr.Organisatorische Einbeziehung soweit gesetzlich möglich; zusätzliche eigene Gebühren selbst bezahlen.
Nationales VisumZunächst selbst bezahlen; Erstattung der amtlichen Gebühr bis 75 Euro nach § 17.Eigene Kosten.
Externer VisumdienstleisterEigene Kosten.Eigene Kosten.
Übergangs-/Incoming-VersicherungEigene Kosten.Eigene Kosten.
Einmaliger Economy-EinreiseflugMedeed bucht und bezahlt; selbst gebuchte Tickets werden im Regelmodell nicht erstattet.Eigene Tickets und Reisekosten.
Deutsche SIM-Karte/eSIMBestätigtes Startpaket durch Medeed; spätere Aufladungen und Tarife selbst bezahlen.Eigene Karten und Tarife.
Übergangsunterkunft einschließlich NebenkostenMindestens ein, höchstens drei Monate kostenlos nach vor Einreise bestätigter Arbeitgebervereinbarung.Familienbezogene Kosten selbst bezahlen, soweit nicht ausdrücklich anders zugesagt.
Wohnungskaution für diese UnterkunftBei Bedarf durch Medeed hinterlegt; freigegebener Betrag fließt nach Mietabrechnung an Medeed zurück.Eigene familienbezogene Kautionen.
Persönliche SicherheitsleistungPflege/MT 1.000 Euro, Ärzte 2.500 Euro ausschließlich mit wirksamer gesonderter Grundlage nach § 10a; Rückzahlung nach dessen Fristen.Keine zusätzliche Sicherheitsleistung je Angehörigem aufgrund dieser AGB.
Medeed365 mit Briefservice und MentorenbegleitungZwölf Monate ab Einreise ohne gesonderte Gebühr der Fachkraft.Einbezogene Familie innerhalb desselben Zeitraums; persönliche Ausgaben bleiben eigene Kosten.
Spätere Wohnung und LebensunterhaltEigene Kosten, soweit keine gesonderte Zusage besteht.Eigene Kosten.
Freiwilliges zinsloses WillkommensdarlehenNach Genehmigung 1.000 Euro allein oder 1.500 Euro bei tatsächlicher gemeinsamer Familieneinreise; zwölf Monatsraten ab dem dritten Monat nach Auszahlung.Kein Zuschuss und keine Übernahme von Familienkosten.

Die Einrichtung bezahlt die vereinbarten Leistungen nach dem Arbeitgebervertrag. Ihre Zahlung ist keine Voraussetzung für fällige Erstattungen an die Fachkraft.

Anlage 2 – Förderung und Erstattungen

  1. Nach Aufnahme bestätigt Medeed Lernplan, Förderumfang und Kursregeln vor Beginn im MedPortal. Neue Bedingungen ändern laufende Verträge nicht durch bloße Veröffentlichung.
  2. Medeed organisiert und bezahlt das bestätigte Sprachprogramm. Dafür leistet die Fachkraft keine Kurszahlung und stellt keinen Erstattungsantrag.
  3. Erstattungsfähige externe Auslagen und Höchstbeträge werden vor Buchung bestätigt. Die Fachkraft bezahlt und reicht Rechnung sowie Zahlungsbeleg ein; für die eine allgemeine Sprachprüfung zusätzlich den erfolgreichen Nachweis.
  4. Nach Einreise, nachgewiesenem erstem Arbeitstag, vollständigen Nachweisen und eigenem nutzbarem Konto wird die Erstattung unmittelbar zur Überweisung angewiesen. Banklaufzeiten bleiben möglich. § 17 und die getrennten Regeln zur Sicherheitsleistung gelten.
  5. Fehlende Belege und begründete Abweichungen werden zeitnah mitgeteilt. Nicht freigegebene Ausgaben und Familienkosten werden durch einen Upload nicht erstattungsfähig. Weitergehende Zusagen und gesetzliche Rechte werden nicht rückwirkend gekürzt.

Anlage 3 – Beratungs-, Aufnahme- und Mitwirkungsprozess

PhaseAblaufSicherheitsleistung
Erste AnfrageGrundangaben und erste Orientierung ohne Gebühr.Keine Zahlung.
Beratung und PrüfungMehrere kostenfreie Beratungs- und Aufnahmegespräche; Qualifikation, Unterlagen und möglicher Weg werden besprochen.Keine Einzahlung während der Beratungs- und Aufnahmeprüfung.
Verbindliche ZusageMedeed bestätigt die Aufnahme; Leistungen, Pflichten und Bedingungen werden vorgelegt.Keine automatische Zahlungspflicht durch die Aufnahmezusage.
Konkrete VorbereitungBewerberprofil, Vorstellungsvideo und, soweit benötigt, Beginn der Sprachförderung werden abgestimmt.Einzahlung nur zum vorher vereinbarten Termin bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 10a.
SprachförderungLernplan, Dienstzeiten, Teilnahme, interne Abschnittstests und Lernfortschritt werden im MedPortal dokumentiert; die vorher vereinbarten Regeln nach § 12 gelten.Getrennte Verwahrung; kein Verbrauch für Kurs- oder Vorbereitungskosten.
Verfahren aktivErforderliche Angaben und Unterlagen werden aktualisiert; weitere Schritte werden abgestimmt.Kein Verbrauch für Verfahrens- oder Vermittlungskosten.
Mitwirkung fehltKonkrete Aufforderung mit angemessener Frist; persönliche Hindernisse werden geklärt.Kein automatischer Verfall.
NachfristErinnerung und nachvollziehbare Information über mögliche Folgen.Kein automatischer Verfall.
PausierungBetroffene weitere Schritte und noch nicht begonnene Kursabschnitte können verhältnismäßig pausiert werden.Keine nachträgliche Kursrechnung und kein pauschaler Einbehalt.
Erster Arbeitstag nach EinreiseEigenes nutzbares Auszahlungskonto liegt vor; Arbeitsbeginn ist nachgewiesen.Vollständige Rückzahlung innerhalb von sieben Kalendertagen nach § 10a.
Endgültige Beendigung vor ArbeitsbeginnOffene Schritte, Unterlagen und Auszahlungen werden geordnet abgeschlossen.Rückzahlung nach § 10a; keine pauschale Abbruchstrafe.

Übergangsregelung

  1. Diese Fassung gilt nur für Verträge, in die sie wirksam einbezogen wird. Sie ändert bereits bestehende Verträge oder zuvor zugesagte Leistungen nicht durch ihre bloße Veröffentlichung.
  2. Das Sicherheitsleistungsmodell betrifft ausschließlich verbindliche Neuaufnahmen seit dem 15. September 2026 mit gesonderter wirksamer Vereinbarung und den Voraussetzungen des § 10a. Aus dem Datum allein folgt keine rückwirkende Zahlungspflicht.
  3. Für bereits ohne Sicherheitsleistungsvereinbarung aufgenommene Fachkräfte entsteht keine nachträgliche Einzahlungspflicht. Eine frühere ärztliche Vereinbarung über 1.000 Euro wird nicht automatisch auf 2.500 Euro erhöht.
  4. Bereits wirksam vereinbarte günstigere Rückzahlungsbedingungen oder weitergehende Leistungen bleiben bestehen. Gesetzliche Rechte werden nicht verkürzt.
  5. Die erweiterte Sprachförderung mit Aufnahme auch ohne Deutschkenntnisse und vollständiger Finanzierung des bestätigten Medeed-Sprachprogramms ist für Neuaufnahmen seit dem 15. September 2026 vorgesehen und wird durch die Aufnahme- und Förderzusage konkretisiert. Bereits bestehende Verträge können entsprechend ergänzt werden. Frühere Erstattungszusagen werden durch diese Fassung nicht aufgehoben; diese AGB begründen keine rückwirkende Kürzung zugesagter Leistungen.
  1. Das aktualisierte Recruiting-Honorar, die landesweite Recruiting-Freigabe und die Servicevergütung von insgesamt 350 Euro (100 Euro und 250 Euro) gelten ab wirksamer Vereinbarung für die erfassten Aufträge. Bereits entstandene Ansprüche bleiben bestehen. Neue Kursregeln werden nicht rückwirkend auf frühere Fehlzeiten angewendet.