Probezeit: Drei oder sechs Monate?
Die Probezeit ergibt sich aus deinem Arbeitsvertrag und dem wirksam einbezogenen Tarif- oder
kirchlichen Regelwerk. Ob das Krankenhaus öffentlich, privat oder kirchlich ist, legt ihre
Dauer allein nicht fest. In dieser Zeit lernen du und dein Arbeitgeber die Zusammenarbeit
kennen.
Welche Dauer ist vorgesehen?
| Anwendbare Regelung |
Grundregel zur Probezeit |
| TVöD, etwa in einem kommunalen Krankenhaus |
Grundsätzlich die ersten sechs Monate; eine kürzere Zeit kann
vereinbart werden. |
| TV-L, etwa bei einem erfassten Landes- oder Universitätsklinikum |
Grundsätzlich die ersten sechs Monate; eine kürzere Zeit kann
vereinbart werden. |
| TV-Ärzte/VKA oder TV-Ärzte/TdL |
Ebenfalls grundsätzlich sechs Monate; eine kürzere Vereinbarung ist
möglich. |
| Privater Konzern- oder Haustarifvertrag |
Die konkrete Tarifregelung und eine zulässige ergänzende Vereinbarung
sind entscheidend. |
| Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien |
Das tatsächlich vereinbarte Regelwerk einschließlich seiner
Sonderregeln ist entscheidend. |
| Arbeitsvertrag ohne anwendbares Tarifwerk |
Eine Probezeit kann individuell vereinbart werden, beispielsweise für drei
oder sechs Monate. |
Die Angaben zu TVöD, TV-L und den beiden Ärztetarifverträgen geben die allgemeinen
Regelungen in § 2 wieder. Für bestimmte befristete Verträge oder besondere
Übernahmesituationen gelten Sonderbestimmungen. §
2 TVöD, § 2 TV-L, § 2 TV-Ärzte/VKA, § 2 TV-Ärzte/TdL.
Drei Monate sind also möglich, wenn dies wirksam vereinbart ist. Sechs Monate sind
in den genannten Tarifwerken die allgemeine Ausgangsregel. Eine kürzere
Probezeit entsteht nicht automatisch durch Berufserfahrung oder die Wahl eines bestimmten
Krankenhausträgers.
Bei befristeten Arbeitsverträgen muss die Probezeit zur erwarteten Vertragsdauer und zur
Tätigkeit passen. Zusätzlich können tarifliche Sonderregeln greifen: Für
bestimmte sachgrundlos befristete Verträge sehen TVöD und TV-L beispielsweise sechs
Wochen vor. Welche Bestimmung deinen Fall erfasst, muss anhand des Vertrags geprüft werden.
§ 15 Absatz 3 TzBfG, § 30 der oben
verlinkten Fassungen von TVöD und TV-L.
Probezeit und Kündigungsfrist getrennt prüfen
Gesetzlich gilt während einer vereinbarten Probezeit grundsätzlich eine
Kündigungsfrist von zwei Wochen, längstens während der ersten sechs Monate.
Tarifverträge dürfen davon abweichen. In TVöD und TV-L beträgt die
allgemeine Kündigungsfrist bis zum Ende des sechsten Beschäftigungsmonats zwei
Wochen zum Monatsschluss. Entsprechende Regelungen enthalten auch TV-Ärzte/VKA
und TV-Ärzte/TdL. § 622 BGB, § 34
TVöD/TV-L/TV-Ärzte-TdL und § 35 TV-Ärzte/VKA in den oben verlinkten
Fassungen.
Eine auf drei Monate verkürzte Probezeit verändert daher nicht automatisch eine
tarifliche Kündigungsregel, die an die ersten sechs Beschäftigungsmonate
anknüpft. Lass dir die für dich geltende Frist und den möglichen
Beendigungstermin ausdrücklich erklären.
Deine Rechte während der Probezeit
Du hast auch während der Probezeit Arbeitnehmerrechte, etwa auf Vergütung,
Arbeitsschutz und Urlaub nach den geltenden Voraussetzungen. Nutze Einarbeitungsgespräche,
um Aufgaben, Lernbedarf und Erwartungen früh zu besprechen.
Die Probezeit und die sechsmonatige Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz sind
unterschiedliche Dinge. Eine kürzere Probezeit führt deshalb nicht automatisch zu
einem früheren allgemeinen Kündigungsschutz. § 1
KSchG.